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Energieeinsparverordnung: Ablösung durch das Gebäudeenergiegesetz
Inhalt des Wiki-Artikels
- Energieeinsparverordnung, Energieeinsparungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz
- Historie des Energieeinsparungsgesetzes
- Entwicklung der Energieeinsparverordnung
- Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes
Energieeinsparverordnung, Energieeinsparungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz
Deutschland strebt einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand bis zum Jahr 2050 an. Um dies zu erreichen, wurden verschiedene Verordnungen und Gesetze erlassen. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) war von 2002 bis 2020 in Kraft. Sie wurde vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst, ebenso wie das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), das bereits seit 1976 wirkte.1
Historie des Energieeinsparungsgesetzes
Das Energieeinsparungsgesetz wurde ursprünglich entworfen, um die Abhängigkeit Deutschlands von Rohstoffimporten zu verringern. Es berechtigte die Bundesregierung dazu, mit Zustimmung des Bundesrats Verordnungen zu erlassen. Auf Grundlage des 1976 in Kraft getretenen EnEG wurden die Heizungsbetriebsverordnung, die Wärmeschutzverordnung, die Heizungsanlagen-Verordnung, die Heizkostenverordnung und die Energieeinsparverordnung eingeführt. Im Laufe seines Bestehens wurde das Gesetz mehrmals angepasst. Eine Änderung aufgrund der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erfolgte 2005. Im April 2009 wurde das Energieeinsparungsgesetz um Grundlagen für die Umsetzung des Integrierten Energie- und Klimaprogramms erweitert. Das Inkrafttreten einer weiteren Änderung 2013 ermächtigte die Bundesregierung, diverse Regelungen und Anforderungen zu formulieren, wie zum Beispiel:
- Anforderungen an den Wärmeschutz bei Neubauten
- Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden
- Anforderungen an den Betrieb von Anlagen zur Beheizung von Gebäuden, zur Warmwasserversorgung, zur Beleuchtung sowie von raumlufttechnischen und Kühlanlagen
- Anforderungen an den Wärmeschutz und die Anlagentechnik bei umfangreichen Sanierungsarbeiten
- Regelungen zur Verteilung von Betriebskosten gemeinschaftlicher Anlagen
- Regelungen zur Einführung, Verwendung und Kontrolle von Energieausweisen
Das Energieeinsparungsgesetz hatte zum Ziel, dass in Gebäuden nur so viel Energie wie nötig und nicht mehr verbraucht wird. Neben Regelungen zum Wärmeschutz, zur Anlagentechnik und zum Anlagenbetrieb enthielt das EnEG Vorgaben für die Verteilung von Heizkosten, Sonderregelungen für bestehende Gebäude – wie zum Beispiel einen Altbau – sowie Regelungen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben und zu Bußgeldern bei Verstößen. Am 1. November 2020 trat das Energieeinsparungsgesetz zusammen mit der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz außer Kraft, stattdessen ist seitdem das Gebäudeenergiegesetz gültig.2
Entwicklung der Energieeinsparverordnung
Am 1. Februar 2002 trat die erste Version der Energieeinsparverordnung in Kraft. Sie löste die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung ab und führte die Themen in einem Regelwerk zusammen. Seit Einführung bis zu ihrem Außerkrafttreten Anfang November 2020 wurde die Energieeinsparverordnung mehrfach umfassend überarbeitet. Mit der ursprünglichen EnEV 2002 wurde ein Bilanzierungsansatz zur energetischen Bewertung von Gebäuden eingeführt. Die erste Novellierung hatte die EnEV 2004 zum Ergebnis, die ab Dezember 2004 die EnEV 2002 ersetzte. Eine weitere Anpassung der Energieeinsparverordnung erfolgte drei Jahre später.
Mit dem Inkrafttreten der EnEV 2007 am 1. Oktober 2007 wurden Energieausweise für Bestandsgebäude eingeführt. Die Verordnung wurde zudem um die Themen Klimatisierung und Beleuchtung bei Nichtwohngebäuden sowie Regelungen zur regelmäßigen Inspektion von Lüftungs- und Klimaanlagen ergänzt. Abgelöst wurde diese Version der Energieeinsparverordnung am 1. Oktober 2009. In der EnEV 2009 waren die energetischen Anforderungen an Neu- und Bestandsbauten im Vergleich zur Vorgängerversion um rund 30 Prozent verschärft. Darüber hinaus enthielt die EnEV 2009 zusätzliche Anforderungen, die aufgrund der Einführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes erforderlich wurden.
Das Inkrafttreten einer der letzten Änderungen der Energieeinsparverordnung erfolgte am 1. Mai 2014. Die EnEV 2014 umfasste zusätzliche Vorschriften, zum Beispiel zum Energieausweis, und weitergehende Vorgaben zu Neubauten, Sanierungen und Nachrüstungen. Außerdem definierte diese Version der Energieeinsparverordnung, wie maximal zulässige Grenzwerte über Referenzgebäude ermittelt werden. Bis zu ihrem Aufgehen im Gebäudeenergiegesetz 2020 galt die Energieeinsparverordnung für thermisch konditionierte Gebäude und deren Gebäudetechnik. Technische Anlagen für Produktionsprozesse berücksichtigte die Verordnung nicht. Zudem gab es Ausnahmen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Energieeinsparverordnung fielen, darunter Stallanlagen, Gewächshäuser, unterirdische Bauten, Traglufthallen und provisorisch errichtete Gebäude.3
Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes
Mit dem Inkrafttreten des neuen Gebäudeenergiegesetzes am 1. November 2020 wurden die Energieeinsparverordnung, das Energieeinsparungsgesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz außer Kraft gesetzt. Im GEG sind energetische Anforderungen an beheizte und klimatisierte Gebäude definiert. Das Gebäudeenergiegesetz enthält Anforderungen an die Wärmedämmung sowie die Heizungs- und Klimatechnik. Nebstdem umfasst das Gesetz Nachrüstungspflichten für Bestandsbauten sowie Vorgaben für den Anteil an erneuerbaren Energien bei Anlagen zum Beheizen und Kühlen von Räumen bei Neubauten.
Das Gebäudeenergiegesetz soll dazu beitragen, die CO2-Emissionen im Gebäudebereich zu reduzieren. Um die für 2030 gesetzten Klimaschutzziele zu erreichen, müssten diese um mehr als 40 Prozent sinken. Bei der Ermittlung des Energiehaushalts eines Gebäudes müssen laut GEG Raumheizung und -kühlung, Warmwassererzeugung, Lüftungsanlagen sowie der Stromverbrauch für das Betreiben Berücksichtigung finden. Im Gebäudeenergiegesetz sind zudem Vorgaben zum Luftaustausch und zur Minimierung von Wärmebrücken enthalten. Den größten Teil des GEG machen die Inhalte zum Neubau aus.
Einige Vorschriften im Gebäudeenergiegesetz sind aus der Energieeinsparverordnung bekannt, so zum Beispiel die Pflicht, bei Vermietung oder Verkauf einen Energieausweis für Interessenten bereitzuhalten. Darüber hinaus enthält das GEG Regelungen zum Wärmeschutz bei Sanierung, zur kommunalen Fernwärmeversorgung, zur Anrechnung von Photovoltaikanlagen auf die Energiebilanz und zur regelmäßigen Überprüfung von Heiz-, Klima- und Lüftungsanlagen. Zudem ist festgelegt, dass Verstöße gegen das Gebäudeenergiegesetz als Ordnungswidrigkeit gelten und ein Bußgeld zur Folge haben können. Diese Regelung greift zum Beispiel, wenn die energetischen Vorgaben des GEG beim Neubau oder Sanierungsarbeiten nicht eingehalten werden oder wenn beim Verkauf oder der Vermietung einer Immobilie kein Energieausweis vorgelegt wird. So kann zum Beispiel bei nicht vorschriftsgemäßer Modernisierung eines Altbaus eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50 000 Euro fällig werden.4
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