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- Energieeinsparungsgesetz
Inhalt des Wiki-Artikels
- Was war das Energieeinsparungsgesetz?
- Welche Maßnahmen und Regelungen beinhaltete das EnEG?
- Was wurde vom EnEG in das GEG übernommen?
- Mit welchen Maßnahmen geht das GEG über das EnEG hinaus und warum?
Was war das Energieeinsparungsgesetz?
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) trat bereits 1976 in Kraft1. Es entstand unter dem Eindruck der damals herrschenden globalen Ölkrise. Am 31.10.2020 verlor es als eigenständiges Gesetz seine Gültigkeit. Wesentliche Inhalte wurden jedoch mit nur minimalen Änderungen in das seither geltende Gebäudeenergiegesetz übernommen.
Das ursprüngliche EnEG hatte das Ziel, den Energieverbrauch in Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden zu senken, um die Abhängigkeit von teuren Öl- und Gasimporten zu verringern.
Welche Maßnahmen und Regelungen beinhaltete das EnEG?
Das Gesetz war recht allgemein formuliert. Konkrete Festlegungen sollten per Rechtsverordnungen erlassen werden. Sie waren in der Energieeinsparverordnung (EnEV) enthalten.
Hier eine Auflistung der Paragrafen2:
- § 1: Pflicht zur umfassenden Wärmedämmung an beheizten oder gekühlten Gebäuden,
- § 2: Anlagen zur Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Warmwasserversorgung sind im Hinblick auf Energieeffizienz zu planen und zu errichten,
- § 2a: Beheizte oder zu kühlende Neubauten sind ab 31.12.2020 als Niedrigenergiehaus auszuführen,
- § 3: Anlagen zur Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Warmwasserversorgung im Hinblick auf Energieeffizienz instand zu halten und zu betreiben,
- § 3a ermächtigt die Bundesregierung, Rechtsvorschriften zur Erfassung von Energiekosten und deren Verteilung an die jeweiligen Nutzer zu erlassen,
- § 4 enthält die Ermächtigung der Bundesregierung, für bestimmte Gebäude Sonderregelungen zu erlassen,
- § 5 nennt gemeinsame Voraussetzungen für die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen,
- § 5a: Ausstellung und Inhalt von Energieausweisen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude,
- § 6 bestimmt den Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung bzw. des Baubeginns als Unterscheidungskriterium zwischen Bestands- und Neubauten,
- §§ 7 und 7a: Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen; Bundesregierung darf Verordnungen erlassen; Landesregierungen beauftragen per Verordnung Sachverständige und private Fachfirmen müssen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei den durch sie durchgeführten Arbeiten bestätigen.
- § 8: Bußgeldvorschriften für den Fall der Nichteinhaltung von Regelungen dieses Gesetzes und der Verordnungen.
Übrigens bedürfen alle durch die Bundesregierung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen der Zustimmung durch den Bundesrat.
Was wurde vom EnEG in das GEG übernommen?
In das GEG (Gebäudeenergiegesetz) wurde die prinzipielle Ausrichtung des Gesetzes übernommen. Festlegungen zur Wärmedämmung von Gebäuden, zum Einsatz energieeffizienter Gebäudetechnik und selbst zur Austauschpflicht veralteter Heizkessel finden sich nur leicht überarbeitet im GEG. Auch die Regelungen zur Ausstellung von Energieausweisen für Gebäude wurden übernommen und modernisiert.
Konkrete technische Daten, zum Beispiel zu Wärmeübergangskoeffizienten von Dämmung und Bauteilen, enthält das EnEG nicht. Das war Bestandteil der Energieeinsparverordnung und findet sich jetzt zum Beispiel in Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes.
Mit welchen Maßnahmen geht das GEG über das EnEG hinaus und warum?
Das GEG orientiert wesentlich stärker als die Vorgängergesetze, einschließlich EnEG, auf die Verringerung des Einsatzes fossiler Energieträger und den Ersatz durch die Nutzung erneuerbarer Energien. Das kommt zum Beispiel im Verbot der Neuinstallation von reinen Ölheizungen ab 2026 zum Ausdruck. Bereits in der Nutzung befindliche Ölheizungen können allerdings weiterbetrieben werden.
Für die Erreichung der Klimaschutzziele (Klimaneutralität bis 2045) kann das zu lange dauern. Deshalb werden zwischen Wirtschafts- und Bauministerium schon weitergehende Szenarien diskutiert.
Im Gespräch ist beispielsweise eine Festlegung, wonach neue Heizungen mindestens 65 Prozent der Energie aus erneuerbaren Energieträgern nutzen sollen3. Diese Regelung könnte mit der für 2023 angekündigten Novellierung in das GEG aufgenommen werden.
Eine solche anteilige Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien für Heizungszwecke war schon Bestandteil des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), das ebenfalls in das GEG übernommen und angepasst wurde.
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