E-Kennzeichen – Sonderkennzeichen für Elektroautos und Hybride mit Privilegien
Inhalt des Wiki-Artikels
- E-Kennzeichen – ein Nummernschild mit Vorteilen
- Wie viele Stellen hat das E-Kennzeichen?
- Ist ein E-Kennzeichen Pflicht oder nicht?
- Vorteile eines E-Kennzeichens
- Das E-Kennzeichen im Elektromobilitätsgesetz
E-Kennzeichen – ein Nummernschild mit Vorteilen
Das E-Kennzeichen ist ein besonderes Nummernschild für Elektroautos, Brennstoffzellenfahrzeuge und Plug-in-Hybride, das seit dem 26. September 2015 beantragt werden kann. Das Sonderkennzeichen bringt verschiedene Vorteile mit sich, vor allem bei der Nutzung eines der berechtigten Fahrzeuge in der Stadt. Denn für Autos mit E-Kennzeichen stehen spezielle Parkplätze zur Verfügung und sie dürfen prinzipiell Busspuren nutzen. Diese Privilegien gelten allerdings nur für E-Fahrzeuge und für extern aufladbare Hybridautos, die mindestens eine Reichweite von 40 Kilometern bei rein elektrischer Nutzung erreichen oder beim Fahren höchstens 50 Gramm Kohlenstoffdioxid pro Kilometer ausstoßen. Festgehalten sind die Vorgaben zum E-Kennzeichen im Elektromobilitätsgesetz (EmoG).1
Wie viele Stellen hat das E-Kennzeichen?
E-Kennzeichen sind an dem Buchstaben E erkennbar, der ganz rechts auf dem Nummernschild steht. Dadurch ist eine Stelle weniger verfügbar als bei herkömmlichen Kraftfahrzeugkennzeichen. Wer auf seinem Nummernschild alle acht Stellen ausgenutzt hat, muss also für sein E-Kennzeichen eine neue Kombination aus Buchstaben und Zahlen beantragen.
Weitere Unterschiede gibt es nicht, das E-Kennzeichen enthält ansonsten die gleichen Angaben wie ein herkömmliches Nummernschild: Ganz links befindet sich der blaue Streifen mit dem Sternensymbol der EU und dem Länderkennzeichen – in Deutschland ist dies das D –, es folgt das Unterscheidungskennzeichen für den Bezirk, in dem das Auto zugelassen ist. Wer in der Stadt Berlin lebt, hat ein B an dieser Stelle, Münchner ein M und Bewohner der Stadt Frankfurt ein F. Als nächstes kommen die Nummernschild-Plaketten, oben prangt die TÜV-Plakette, unten die Stempelplakette mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbehörde. Danach kommt eine Buchstaben- und Ziffernfolge, die zusammen mit dem Unterscheidungskennzeichen immer einzigartig ist. Sie besteht aus ein bis zwei Buchstaben und einer bis vier Zahlen. Nach dieser folgt schließlich das E für das E-Kennzeichen.2
Ist ein E-Kennzeichen Pflicht oder nicht?
Jeder, der ein Auto besitzt, das nach dem EmoG berechtigt ist, kann ein E-Kennzeichen beantragen, es ist aber keine Pflicht. Die Zulassungsgebühr liegt bei etwa 30 € (Stand 2020), dazu kommen die Kosten für die neuen Nummernschilder. Elektroautos und Plug-in-Hybride dürfen auch mit einem herkömmlichen Kraftfahrzeugkennzeichen betrieben werden, allerdings können dann nicht die Privilegien in Anspruch genommen werden, die das E-Kennzeichen gewährt. Eine Umweltplakette ist auch für Autos mit E-Kennzeichen erforderlich, wenn damit Umweltzonen befahren werden sollen. Die Gültigkeit eines E-Kennzeichens ist nicht begrenzt.3
Vorteile eines E-Kennzeichens
Mit dem speziellen Kennzeichen gehen gewisse Sonderrechte einher. Die folgenden Vorteile haben Fahrerinnen und Fahrer von E-Autos und berechtigten Hybridfahrzeugen, wenn sie das E-Kennzeichen beantragen:
- Kostenfreies Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen oder in der Innenstadt (zum Beispiel in Hamburg und Düsseldorf)
- Befahren von ausgewählten Busspuren (beispielsweise in Essen)
- Befahren von ausgewiesenen Straßen mit Durchfahrtsverbot für andere Autos
Jede Kommune bestimmt selbst, welche Privilegien sie Fahrzeugen mit E-Kennzeichen gewährt. Daher kommt es, dass sich die Regelungen in Städten und Landkreisen unterscheiden. Durch die Vorteile, die das Sonderkennzeichen mit sich bringt, soll die Elektromobilität gefördert werden.4
Das E-Kennzeichen im Elektromobilitätsgesetz
Durch das Elektromobilitätsgesetz sind elektrisch betriebene Fahrzeige definiert. Auf Basis des EmoG wurden straßenverkehrsrechtliche Vorgaben erlassen, unter anderem auch die Regelung zum E-Kennzeichen. Nicht alle berechtigten Fahrzeuge sind zurzeit mit dem Sonderkennzeichen zugelassen, die Anzahl der E-Kennzeichen ist seit der Einführung aber stetig gestiegen. Im EmoG ist festgehalten, dass eine regelmäßige Erteilung administrative Prozesse vereinheitlichen und vereinfachen würde. Die durch das Sonderkennzeichen gewährten Privilegien sollen auch dazu dienen, den Einsatz von E-Taxis zu fördern. Aus diesem Grund haben Kommunen die Möglichkeit, individuelle Regelungen festzulegen. Die Privilegien sind ein Anreizsystem, um die Elektromobilität im Sinne der Verkehrswende zu fördern. Bei der Anmeldung oder Ummeldung eines qualifizierten Fahrzeugs sollten Zulassungsstellen laut dem Elektromobilitätsgesetz auf das E-Kennzeichen und die damit verbundenen Vorteile hinweisen.
Das EmoG setzt fest, dass nur Fahrzeuge von den Privilegien profitieren, die erstens die technischen Anforderungen erfüllen und zweitens mit dem E-Kennzeichen zugelassen sind. Wird nur eines der beiden Kriterien erfüllt, profitieren Fahrer und Fahrerinnen nicht von den Vorzügen. Seit September 2016 werden die Zulassungen mit einem E-Kennzeichen in Deutschland erfasst, bis zum April 2018 wurden 74 843 Anmeldungen mit dem Sonderkennzeichen registriert. Rund 53 Prozent aller angemeldeten Elektrofahrzeuge waren zu Beginn des Jahres 2018 mit einem E-Kennzeichen zugelassen. Werden alle berechtigten Fahrzeuge – also auch Plug-in-Hybride – einbezogen, liegt der Anteil bei knapp 57 Prozent. Diese Zahlen zeigen, dass bislang nur etwas mehr als die Hälfte aller nach dem EmoG qualifizierten Autos mit einem E-Kennzeichen zugelassen sind. Für die Zukunft sind deshalb weitere Privilegierungen wie beispielsweise die Befreiung von der Pkw-Maut beziehungsweise der Infrastrukturabgabe für Pkw geplant.
Aus diesen Erkenntnissen leitet sich die Fragestellung ab, ob es nicht sinnvoll wäre, die Zulassung von qualifizierten Autos mit dem E-Kennzeichen in der Fahrzeugzulassungsverordnung zu verankern. Dadurch würden nicht nur administrative Prozesse erleichtert, es ergäben sich weitere Vorteile. Zum Beispiel wäre mehr Rechtssicherheit bei der Sanktionierung von widerrechtlich auf für Elektroautos vorgesehenen Parkplätzen abgestellten Fahrzeugen gegeben. Die Zulassung mit dem E-Kennzeichen soll aber nicht zur Pflicht, sondern lediglich zum Regelfall werden. Gerade im Hinblick auf die geplante Maut, von der E-Fahrzeuge befreit werden könnten, erscheint dies geboten. Dabei soll die Zulassung eines Autos mit dem E-Kennzeichen nicht mit einer Mehrbelastung für den Halter oder die Halterin verbunden sein. Für Fahrzeughalter, die kein E-Kennzeichen beantragen möchten, soll weiterhin die Möglichkeit bestehen, ihr Auto mit dem herkömmlichen Kennzeichen zuzulassen.5
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