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- GEG (Gebäudeenergiegesetz): Überblick
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) einfach erklärt
Wer baut oder saniert, muss zum Schutz von Klima, Umwelt und Ressourcen die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) einhalten.
Inhalt des Blogartikels
- Was ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?
- Ohne Wärmewende keine Energiewende
- Warum ein „neues“ Gebäudeenergiegesetz (GEG)?
- Gibt es Ausnahmen im GEG?
- In welchen Fällen greifen noch die alten Regelungen?
- Gebäudeenergiegesetz: Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen
- Neue Bundesregierung verschärft Anforderungen des GEG
- Vor- und Nachteile des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
Was ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?
Im GEG stehen verbindliche Vorgaben, die die energetische Qualität, die Anfertigung sowie den Einsatz von Energieausweisen und die Verwendung erneuerbarer Energien in Gebäuden betreffen. Ausführliche Informationen über das Gesetz haben wir nachfolgend für dich aufbereitet.
Ohne Wärmewende keine Energiewende
Eine der wichtigsten Stellschrauben zur Erreichung der Klimaziele ist der Gebäudesektor. 2021 erzeugte dieser in Deutschland 16 Prozent der gesamten CO2-Emissionen. Das verwundert nicht, schließlich entstanden von den fast 22 Millionen Gebäuden um die 12,5 Millionen Wohngebäude vor 1977 – zu einer Zeit also, als es noch keine Verordnung zum energiesparenden Wärmeschutz gab. Hier schlummert ein immenses Energieeinspar- und Klimaschutzpotenzial.
Fast 72 Prozent der Energie, die in Gebäuden verbraucht wird, dient zum Heizen (circa 60 Prozent) und zur Warmwasserbereitung (12 Prozent). Noch immer stellen Erdgas und Heizöl in 55 Prozent dieser Gebäude die Heizenergie. Die Sanierungsquote ist mit derzeit 1 Prozent leider noch viel zu gering, um die Energieeffizienz im Gebäudesektor spürbar voranzubringen.
Mit dem Klimaschutzprogramm und dem Sofortprogramm 2022 will die Bundesregierung den Klimaschutz in diesem Bereich vorantreiben und die Sanierungsquote erhöhen. Dazu müssen mehr Gebäude energetisch saniert, alte Heizungen durch effiziente Wärmeerzeuger ausgetauscht und erneuerbare Energien verstärkt eingebunden werden. Um das zeitnah zu erreichen, wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) entwickelt, das seit dem 1. November 2020 in Kraft ist und für alle Bauvorhaben mit Bauantragstellung beziehungsweise Bauanzeige ab diesem Datum gilt.
Warum ein „neues“ Gebäudeenergiegesetz (GEG)?
Mit dem GEG erfüllte die alte Bundesregierung im Jahr 2020 größtenteils die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie von 2010. Außerdem werden mit dem GEG der Koalitionsvertrag, die Beschlüsse des Wohngipfels von 2018 und Maßnahmen zum Energieeinsparrecht für Gebäude aus dem Klimaschutzprogramm 2030 umgesetzt.
Das GEG soll darüber hinaus für Bau- und Sanierungswillige mehr Transparenz im Bereich der wichtigen Energieeinsparmaßnahmen schaffen. Zudem soll weniger Bürokratie dazu beitragen, die energieeffizienten Maßnahmen schneller umzusetzen. Aus diesem Grund wurden bereits bestehende Gesetze im GEG zusammengefasst und lösen diese ab. Diese sind das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).
Das Gebäudeenergiegesetz fokussiert sich im Gebäudebestand mit seinen Regelungen vor allem auf die Optimierung der Heiztechnik und der Wärmedämmung. Beim Neubau schreibt es bestimmte Anteile an erneuerbaren Energien zum Heizen oder auch Kühlen vor. Zudem ist es ab 2026 grundsätzlich verboten, Öl- oder Kohleheizkessel als alleinige Wärmeerzeuger zu installieren. Die Vorgaben der EnEV wurden nahezu komplett übernommen.
Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:
- Festlegung der energetischen Anforderungen für beheizte und klimatisierte Gebäude
- geringfügige Reduzierung der energetischen Mindestanforderungen an Neubauten im Vergleich zur bislang geltenden EnEV (Verschärfungen wurden nicht vorgenommen)
- Vorgaben zur Heizungstechnik, zur Klimatechnik, zum Wärmedämmstandard sowie zum Hitzeschutz von Gebäuden
- bestimmte Nachrüst- und Austauschpflichten für Eigentümer von Bestandsgebäuden
- bei Sanierung: erneuerbar erzeugter Strom ist bei einem Mindestdeckungsanteil von 15 Prozent des Wärme- und Kältebedarfs als anteilige Nutzung anrechenbar
- Vereinheitlichung der Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen
Mit dem Gebäudeenergiegesetz soll ein möglichst sparsamer Energieeinsatz sowie die vermehrte Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit erreicht werden.
Die Zielsetzungen des Gebäudeenergiegesetzes lauten daher zusammengefasst: Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung, Energieeinsparung, Reduktion klimaschädlicher Emissionen, Einsatz erneuerbarer Energien, Wirtschaftlichkeit, Schonung fossiler Ressourcen und Reduktion der Energieimportabhängigkeit.
Gibt es Ausnahmen im GEG?
Lediglich für Gebäude unter Denkmalschutz oder mit erhaltenswerter Bausubstanz sind Abweichungen von den gesetzlichen Mindestanforderungen erlaubt. Allerdings gibt es auch eine Bagatellgrenze von 10 Prozent bei kleinen Reparaturen oder Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudefläche. Risse im Putz oder gebrochene Dachziegel kannst du somit austauschen lassen, ohne dass du im Zuge dessen größere Maßnahmen umsetzen musst, beispielsweise die Erneuerung des kompletten Außenputzes oder der Dacheindeckung.
In welchen Fällen greifen noch die alten Regelungen?
Wenn du deinen Bauantrag für den Bau eines Hauses oder für die Sanierung deines Altbaus vor dem 1. November 2020 gestellt hast, gelten gemäß § 111 Abs. 1 GEG weiterhin die EnEV, das EEWärmeG oder das EnEG. Bei Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen reicht sogar bereits die Ankündigung der Maßnahmen bei der zuständigen Behörde vor dem Stichtag 1. November 2020 aus.
Gebäudeenergiegesetz: Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen
- Einführung eines vereinfachten Nachweisverfahrens (Neubau) für Wohngebäude ohne umfangreiche Berechnungen: Anlage 5 – Gebäudeenergiegesetz (GEG)
- Die beim Neubau bestehende Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien zur Wärmeerzeugung wird künftig durch gebäudenah erzeugten, erneuerbaren Strom ergänzt.
- Das Gebäudeenergiegesetz geht ausführlich auf die Primärenergiefaktoren und detailliert auf Ausnahmen ein. Dies betrifft folgende Energieträger:
- nicht erneuerbarer Anteil flüssiger oder gasförmiger Biomasse
- gasförmige Biomasse, die in das Erdgasnetz eingespeist wird
- gasförmige Biomasse, die unter Druck verflüssigt wird
- mit Erdgas oder Flüssiggas betriebene hocheffiziente KWK-Anlagen
- KWK-Anlagen, die Nachbargebäude, die mit ineffizienter Anlagentechnik ausgestattet sind, mitversorgen
- Für die Bereitstellung von Fernwärme gilt unabhängig von den ermittelten oder veröffentlichten Werten des Wärmenetzes ein Primärenergiefaktor von 0,3.
- Um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Primärenergiefaktoren für alle, die bauen oder ein Haus besitzen, zu verbessern, regelt das GEG jetzt direkt die vorgegebenen Primärenergiefaktoren zur Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs.
- Mit der Einführung der Innovationsklausel ist es den zuständigen Behörden erlaubt, weitere Befreiungen bis zum 31.12.2023 zu gewähren,
- wenn die vorgeschriebenen Anforderungen nicht über den Primärenergiebedarf, sondern über eine Begrenzung der Treibhausgasemissionen des Gebäudes sichergestellt werden und Gleichwertigkeit gegeben ist.
- wenn bei Neubauten der Gebäude-Endenergiebedarf den 0,75-fachen und bei sanierten Gebäuden den 1,4-fachen Wert des Endenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht übersteigt.
- Zudem ist es bis Ende 2025 möglich, die Einhaltung der GEG-Anforderungen bei Änderungen von bestehenden Gebäuden über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier zu gewährleisten. Als Quartier gelten mindestens 2 in räumlichem Zusammenhang stehende Gebäude. Die geforderten Primärenergiebedarfswerte müssen hier in der Gesamtbilanz eingehalten werden: Ist die Energiebilanz einzelner Gebäude schlechter als erlaubt, können das die anderen Gebäude ausgleichen, wenn sie entsprechend höhere Anforderungen erfüllen.
- Künftig sind die CO2-Emissionen eines Gebäudes, die sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergeben, in den Energieausweisen anzugeben.
- Den Maßgaben im Klimaschutzprogramm 2030 entsprechend ist beim Verkauf und größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern ein Informationsgespräch vorgeschrieben. Dieses muss der Eigentümer bereits vor Beauftragung von Planungsleistungen mit einer Person führen, die berechtigt ist, Energieausweise auszustellen. Diese Beratungsleistung darf diese nicht in Rechnung stellen.
- Mit dem Gebäudeenergiegesetz gibt es ebenfalls eine Verbesserung der Vollzugsregelungen. Dazu wurde eine Erfüllungserklärung für Neubauten und größere Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand eingeführt.
Neue Bundesregierung verschärft Anforderungen des GEG
Der am 24. November 2021 von der neuen Bundesregierung veröffentlichte Koalitionsvertrag beinhaltet eine Verschärfung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes. Damit will sie den Klimaschutz im Gebäudesektor voranbringen.
So sollen zum 1. Januar 2024 für wesentliche Aus- und Umbauten sowie Erweiterungen von Bestandsgebäuden die Anforderungen so angeglichen werden, dass die auszutauschenden Bauteile dem KfW-Effizienzhaus-Niveau 70 entsprechen. Ab dem 1. Januar 2025 soll jeder neu eingebaute Wärmeerzeuger zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die KfW-Förderstufe Effizienzhaus 40 soll dann der Neubau-Standard sein und wäre damit ohne Anpassung des bisherigen Haushaltsrechts nicht mehr im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) förderfähig.
Allerdings ist geplant, die Förderprogramme weiterzuentwickeln und umzuschichten. Die Innovationsklausel und der Quartiersansatz sollen fortgeschrieben werden.
Zudem will die neue Ampelregierung eine Solarpflicht für gewerbliche Neubauten einführen. Künftig sollen alle dazu geeigneten Dachflächen für die Nutzung von Solarenergie zum Einsatz kommen. Bei Gewerbeneubauten soll dies verpflichtend sein und bei privaten Neubauten zur Regel werden.
Vor- und Nachteile des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
Positiv ist, dass das Potenzial des Wärmesektors zur Erreichung der Klimaziele endlich genutzt wird. Gut ist ebenfalls, dass die energetische Bilanzierung von Gebäuden erneuerbaren Strom anrechnet. Zudem werden mit dem GEG die im Klimapaket beschlossenen verpflichtenden Energieberatungen sowie ein Verbot von reinen Öl- und Kohleheizungen umgesetzt.
Leider enthält das aktuelle Gebäudeenergiegesetz keine Verschärfungen der energetischen Anforderungen an Neubauten oder sanierte Gebäude. Doch wie es den Anschein hat, will die neue Bundesregierung hier nachbessern.
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Was ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?
Das Gebäudeenergiegesetz fasst das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen. Es macht Vorgaben zur energetischen Qualität, dem Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden sowie zum Energieausweis.
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