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So profitieren Vermieter und Mieter von einer Wallbox
Bislang scheiterte die Installation von Ladestationen oft am Einspruch der Hauseigentümer – doch nun hat sich das Gesetz geändert. Bei der richtigen Planung können Vermieter und Mieter von einer Wallbox profitieren.
Inhalt des Blogartikels
- Gesetzesänderung: Zur Wallbox kann der Vermieter kaum noch nein sagen
- Wie läuft der Installationsprozess für die Wallbox in Mietshäusern ab?
- Was bedeutet die Installation der Wallbox für Vermieter und Mieter?
- Kosten und Abrechnung der Wallbox
- Wallbox für Mieter: Darum lohnt sich die Anschaffung auch für Vermieter
Gesetzesänderung: Zur Wallbox kann der Vermieter kaum noch nein sagen
Wer zur Miete wohnt und auf Elektromobilität umsteigen möchte, muss sich nicht nur mit der Wahl des passenden Elektroautos befassen, sondern auch mit einer adäquaten Lademöglichkeit am eigenen Stellplatz. Obwohl theoretisch in vielen Fällen auch das Laden des Elektroautos über die Haushaltssteckdose möglich ist, dauert das Aufladen damit deutlich länger und ist aufgrund des hohen Strombedarfs auch technisch nicht unproblematisch. Eine Wallbox löst das Problem – doch bisher war es schwierig für Mieter, diese Anschaffung gegenüber Vermietern durchzusetzen. Ähnliches galt für Besitzer von Eigentumswohnungen, die sich mit einer Eigentümergemeinschaft einigen mussten. Das Gesetz zur Modernisierung von Wohneigentum (WEMoG) trat Ende 2020 in Kraft und erleichtert nun das Vorhaben zur energetischen Sanierung, der Barrierereduzierung und zur Errichtung von Lademöglichkeiten zur Förderung der Elektromobilität in Bestandsgebäuden. Obwohl Mieter nach wie vor für die Errichtung einer Wallbox Vermieter bzw. Eigentümergemeinschaft (z. B. in vermieteten Eigentumswohnungen) fragen müssen, können Wohnungseigentümer die Zustimmung nicht mehr ohne Weiteres verweigern. Gerade für Bewohner von Mehrparteienhäusern wird das Verfahren erleichtert, da nun der Einspruch einzelner Wohnungseigentümer nicht mehr ausreicht, um das Vorhaben zu blockieren. Dennoch ist die Abstimmung mit Vermietern und Netzbetreibern bei der Errichtung einer Wallbox weiterhin wichtig.
Was bedeutet die Gesetzesänderung für Vermieter?
Als Vermieter kannst du den Wunsch deines Mieters zum Einbau einer Wallbox nicht mehr grundsätzlich verweigern. Auch der Hinweis auf Uneinigkeit in der Eigentümergemeinschaft ist kein Grund mehr. Gegenüber den Miteigentümern haben Vermieter von Wohnungen jetzt das Recht, eine Wallbox für ihr Elektroauto zu installieren. Lediglich über Art und Durchführung der Baumaßnahme kann die Eigentümergemeinschaft weiterhin mitbestimmen.
Wie läuft der Installationsprozess für die Wallbox in Mietshäusern ab?
Der Ablauf für die Installation einer oder mehrerer Wallboxen ist für Vermieter und Mieter je nach Fall unterschiedlich geregelt. Der wichtigste Unterschied besteht in der Frage, ob der Vermieter alleiniger Eigentümer der Ladestation ist oder ob er Teil einer Eigentümergemeinschaft ist. Generell sollten sich alle Parteien unabhängig von der geänderten Rechtslage zunächst mit gutem Willen zusammensetzen und einvernehmliche Lösungen suchen. Oft stellen Mieter und Vermieter in einem ersten Gespräch fest, dass beide der Installation einer Wallbox gegenüber aufgeschlossen sind und es möglicherweise nur im Detail unterschiedliche Auffassungen gibt. Möglicherweise möchten sich in Mehrparteienhäusern weitere Mietparteien (oder auch Miteigentümer) anschließen. Gerade dann ist die Abstimmung besonders wichtig, da die Zahl der verfügbaren Anschlüsse für Ladestationen bzw. Wallboxen aufgrund der technischen Voraussetzungen der örtlichen Stromversorgung begrenzt sein können. Die Skalierbarkeit bzw. Erweiterung der Ladeinfrastruktur ist angesichts einer nachhaltigen Zukunftsplanung immer sinnvoll. In diesem Zusammenhang ist ein intelligentes Lastmanagementsystem zur Verteilung der Stromressourcen auf die jeweils zu ladenden Elektroautos ebenfalls sinnvoll. Durch eine solche Vorgehensweise wird jede einzelne Wallbox effektiver und günstiger, da sich die Kosten für die einzelnen Parteien reduzieren. Bei einem Einfamilienhaus entfallen solche Absprachen natürlich – und die Installation einer einzelnen Wallbox ist in der Regel auch technisch umsetzbar.
Die passende Ladelösung finden
Bei Interesse an einer Wallbox sollte der Mieter dem Vermieter frühzeitig mögliche Ladelösungen vorlegen. Hierfür ist die Einschätzung eines Elektrofachbetriebs notwendig, der beurteilen kann, welche Installationen technisch möglich und sinnvoll sind – und welche Baumaßnahmen gegebenenfalls erforderlich werden, um den Hausanschluss fit für die Wallbox zu machen. Je detaillierter eine Lademöglichkeit erarbeitet ist, desto besser die Chancen, dass Vermieter und Miteigentümer dem Antrag zustimmen. Mieter können einen Antrag auf Installation einer Wallbox direkt beim Vermieter stellen. Hierfür müssen keine Fristen beachtet werden. Gibt es eine Eigentümergemeinschaft, muss der individuelle Vermieter den Antrag des Wohnungseigentümers bei der nächsten Eigentümerversammlung einreichen. Hierfür sind allerdings Fristen einzuhalten, zumal diese Versammlungen normalerweise nur einmal jährlich stattfinden.
Kann der Antrag auf eine Wallbox vom Vermieter oder Miteigentümern abgelehnt werden?
Die rechtlichen Möglichkeiten für Vermieter und Miteigentümer, den Anschluss einer Wallbox zu verweigern, sind begrenzt. Einfluss können Eigentümer allerdings auf die Ausgestaltung der Maßnahme nehmen. Eine Ausnahme stellen besondere Situationen (z. B. in denkmalgeschützten Gebäuden oder Tiefgaragen) dar, bei denen die Installation von Ladestationen auf technische oder rechtliche Probleme stößt. So kann ein Hausanschluss in der Regel nur eine begrenzte Zahl von Wallboxen mit Strom versorgen – gibt es sehr viele Stellplätze in einer Tiefgarage, kann dies den Anspruch des Einzelnen auf Einrichtung einer Wallbox eventuell begrenzen. Wird dem Antrag entsprochen, kann die Wallbox installiert werden.
Was bedeutet die Installation der Wallbox für Vermieter und Mieter?
Bevor die Installation und der Einbau durchgeführt wird, muss der Netzbetreiber informiert werden. Soll die Wallbox mit 22 Kilowatt arbeiten, ist darüber hinaus eine Genehmigung für die Errichtung am Stellplatz erforderlich. Mit der Informations- bzw. Genehmigungspflicht soll sichergestellt werden, dass das lokale Stromnetz nicht über Gebühr belastet wird und der Netzbetreiber seine Ressourcen entsprechend planen kann. Folglich kann er die Genehmigung einer 22 Kilowatt Wallbox durchaus auch verweigern, wenn die Kapazitäten nicht zur Verfügung stehen. Ansonsten kann ein Elektrofachbetrieb mit der Installation fortfahren, wobei Beschlüsse der Eigentümerversammlung zur Ausgestaltung zu berücksichtigen sind. Nach Erteilung der Genehmigung des Netzbetreibers ist die Anschlusszusage vier Monate gültig.
Kosten und Abrechnung der Wallbox
Viele Vermieter übernehmen die Kosten für die Installation und den Einbau, weil die Wallbox anschließend als Teil des Wohnobjekts gilt und auch späteren Mietern bzw. Miteigentümern zugutekommen kann. Eine Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter ist jedoch ebenfalls möglich. Denkbar ist beispielsweise eine Kostenübernahme durch den Mieter bei Installation und eine entsprechende Ablösezahlung bei Auszug. Auch ein Rückbau der Wallbox bei Ende des Mietverhältnisses ist generell eine Option. Für Eigentümergemeinschaften gilt, dass Miteigentümern keine Kosten auferlegt werden dürfen, die an einer Nutzung nicht interessiert sind. Muss das Stromnetz erweitert werden oder möchten später weitere Eigentümer die Ladeinfrastruktur nutzen, müssen sie einen entsprechenden Ausgleich zahlen. Bei der Abrechnung des genutzten Stroms kommt es auf die örtlichen Voraussetzungen sowie die Art der Nutzung der Wallbox an. Am einfachsten ist der Anschluss der Wallbox an den Haushaltszähler. Verfügt die Ladeeinrichtung über einen eigenen Stromzähler, können Autostromtarife genutzt werden. Bei Anschluss an den Allgemeinstrom des Hauses ist die Abrechnung über technische Einrichtungen der Ladestation abzuwickeln und den jeweiligen Nutzern genau zuzuordnen. Bei gemeinschaftlich genutzten Ladesäulen ist der Einsatz von RFID-Karten sinnvoll. Belege über Fördermittel müssen der Eigentümergemeinschaft ggf. vorgelegt werden. Überhaupt macht die Förderung von Wallboxen die Installation sowohl für Mieter als auch für Vermieter sehr attraktiv.
Wallbox für Mieter: Darum lohnt sich die Anschaffung auch für Vermieter
Vermieter schrecken oft vor den Kosten der Wallbox-Installation zurück. Doch langfristig ist der Aufbau dieser Lademöglichkeit für Mietobjekte ein großes Plus, zumal die Elektromobilität in den kommenden Jahren immer wichtiger wird. Auch Eigentümergemeinschaften profitieren von dieser nachhaltigen Investition an den Stellplätzen für E-Autos. Die wichtigsten Vorteile im Überblick:
- Wallboxen und Ladesäulen für Elektroautos erhöhen den Immobilienwert.
- Mieter können die Investitionskosten zu Beginn tragen und später über eine Ablöse erstattet bekommen, wodurch Vermieter anfangs keine Investitionskosten haben.
- Wallboxen und Ladestationen sind eine zukunftssichere Investition, die sich ähnlich wie Kabelanschluss und schnelles Internet am Wohnungsmarkt bezahlt machen.
- Separate Stromzähler garantieren die korrekte Abrechnung.
- Bei Wegfall des Bedarfs kann ggf. alles zurückgebaut werden.
- Fördermittel relativieren die Anschlusskosten von Wallboxen und Ladesäulen.
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