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Wallbox-Nutzungsdauer | betrieblich & privat

Über diesen Artikel

Lesezeit

3 Minuten

Veröffentlichung

08.04.2022

Letztes Update

15.06.2022

In diesem Artikel ist mit der Nutzungsdauer nicht gemeint, wie lange eine Wallbox technisch nutzbar ist. Es handelt sich vielmehr um einen Begriff aus dem Steuerrecht. Wir zeigen dir, was es mit der Nutzungsdauer im Detail auf sich hat.

Inhalt des Blogartikels

Was bedeutet die Nutzungsdauer im Zusammenhang mit Wallboxen?

Laut Steuerrecht dürfen Gewerbetreibende und Unternehmen betriebliche Anschaffungen nur bis zu einer gewissen Höhe sofort komplett als Ausgabe einbuchen. Höherwertige Güter müssen schrittweise über ihre Nutzungsdauer als Ausgabe erfasst werden. Die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern verschiedener Güter (Maschinen, Anlagen, Betriebseinrichtungen, Fahrzeuge usw.) werden dabei in offiziellen Tabellen erfasst bzw. von dort entnommen. Die Tabellen gibt das Finanzministerium heraus. Sie werden auch als Abschreibungstabelle für Anlagegüter oder kurz Afa-Tabellen bezeichnet.

Die Anschaffungskosten einer Wandladestation (Wallbox) oder Ladesäule inklusive Installation liegen in der Regel über der Grenze für die Sofortabschreibung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG). Daher werden diese Einrichtungen über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.

 

Wie wird die Wallbox steuerlich zugeordnet?

Wallboxen lassen sich, steuerlich betrachtet, in zwei Kategorien teilen:

Private Nutzungsdauer

Im Privatbereich erfolgt in der Regel keine steuerliche Zuordnung. Die Anschaffung einer Wallbox ist zunächst deine Privatsache. Allerdings fördert der Staat auf der Grundlage des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von E-Mobilität die private Anschaffung einer Wallbox. Hintergrund ist die Entlastung der öffentlichen Ladeinfrastruktur. Sind mehr private Wallboxen in Betrieb, werden öffentliche Ladesäulen weniger genutzt und ebenso in ihrer Zahl begrenzt.

Die Förderung erfolgt in Form eines rückzahlungsfreien Zuschusses in Höhe von 900 Euro durch die KfW (Programm 440). Voraussetzung ist, dass die Anschaffungskosten 900 Euro übersteigen. Und die Wallbox darfst du zudem innerhalb eines Jahres nicht weiterverkaufen. Insofern gilt bei den geförderten privaten Wallboxen dies als Mindestnutzungsdauer.

Betriebliche bzw. betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer hat im eigentlichen Sinn nur für die betriebliche Nutzung eine Bedeutung. Sie bestimmt, für wie lange und in welcher Höhe die Wallbox auf Ausgabenseite in der Bilanz geführt wird.

Unterschiede gibt es noch in der Beziehung, welchem steuerlichen Konto die Abschreibung zugeordnet wird. Ist das Betreiben von Ladesäulen bzw. Wandladestationen der Zweck des Unternehmens, zählt das Wirtschaftsgut als sogenannte Betriebsvorrichtung. Dafür existiert ein festgelegtes Buchungskonto.

Ist der Betrieb der Wallboxen ein Nebenzweck des Unternehmens, zum Beispiel für die Aufladung der Firmenwagen und der Elektrofahrzeuge der Mitarbeiter, kann es ein zum Gebäude oder Grundstück gehörender Bestandteil sein. Das ist dann der Fall, wenn die Wallbox fest montiert ist (stationäre Wallbox). Handelt es sich um eine mobile Ladevorrichtung, zählt sie zu den beweglichen Wirtschaftsgütern und ist entsprechend in das Betriebsvermögen einzubuchen.

 

So wird die Nutzungsdauer einer Wallbox ermittelt

Normalerweise wird für die steuerliche Behandlung die Nutzungsdauer der Afa-Tabelle entnommen. Die Angabe erfolgt dort in Jahren. Die Angaben basieren auf langjährigen Praxiserfahrungen über die Abnutzung der Wirtschaftsgüter.

Im Anschluss werden die Anschaffungskosten durch die Nutzungsdauer geteilt. Das Ergebnis ist die Abschreibungssumme, die jedes Jahr der Nutzungsdauer als Abschreibung in der Bilanz oder Einnahmen-Ausgaben-Berechnung des Unternehmens angesetzt wird.

Ein kurzes Beispiel zur Illustration:

  • Ladestation Anschaffungs- und Installationskosten 7,500 Euro (netto – ohne Umsatzsteuer)
  • betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 8 Jahre
  • 7.500 Euro / 8 = 937,50 Euro jährliche Abschreibungssumme über 8 Jahre

Aktuelles Problem bei der Nutzungsdauer von Wallboxen

Der Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur, die E-Mobilität und Wallboxen bzw. E-Ladesäulen sind relativ junge technische Entwicklungen. Es gibt noch keine Erfahrungen hinsichtlich einer praktikablen betrieblichen Nutzungsdauer auf der Grundlage der Abnutzung im Betrieb. Daher sind die Einrichtungen der E-Mobilität in den aktuellen Afa-Tabellen noch gar nicht aufgeführt.

Hast du als Unternehmer oder Gewerbetreibender Wallboxen für deinen Betrieb angeschafft, hast du nun zwei Möglichkeiten. Du kannst für deine steuerliche Abrechnung eine Nutzungsdauer annehmen, zum Beispiel 6 Jahre. Für das obige Beispiel ergäbe sich daraus eine jährliche Abschreibung von 1.250 Euro über 6 Jahre.

Oder du orientierst dich an Regelungen, die in anderen Industriezweigen bei ähnlichen Wirtschaftsgütern gelten. Neben der allgemeinen Afa-Tabelle gibt es einige branchenspezifische Tabellen, in die sich unter Umständen auch ein Blick lohnt.

Zum Beispiel führt die branchenspezifische Afa-Tabelle für den Steinkohlenbergbau Nutzungsdauern für Batterieladestationen auf. Für mobile Stationen gelten hier 8 und für stationäre Anlagen 10 Jahre als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Da es sich um einen ähnlichen Zweck, nämlich das Aufladen von Batterien für Elektrofahrzeuge und Maschinen, handelt, ist die Nutzungsdauer mit hinreichender Begründung übertragbar.

Allerdings steht das alles unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch dein jeweils zuständiges Finanzamt. Wenn das betrachtete Wirtschaftsgut nicht in der Afa-Tabelle aufgeführt ist, hat das Finanzamt das letzte Wort und kann auch eine andere Nutzungsdauer ansetzen.

 

Wie steht es um die Nutzungsdauer einer geförderten Wallbox?

Für betrieblich erworbene und eingesetzte Wallboxen und E-Ladestationen gibt es derzeit keinerlei staatliche Förderung. Die betriebsübliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes hat jedoch nur für die steuerliche Behandlung im Unternehmen eine Bedeutung. Daher existieren keine speziellen Regelungen zur Nutzungsdauer für geförderte Wallboxen.

Die Förderung in Höhe des Zuschusses von 900 Euro kann nur ein privater Erwerber und Nutzer beantragen. Die Wallbox darf auch nur privat genutzt werden und der Öffentlichkeit nicht zugänglich sein. Im privaten Bereich hast du jedoch keine Möglichkeit, eine Wallbox steuerlich abzusetzen. Zur Unterstützung des Ausbaus privater Lademöglichkeiten wurde vonseiten des Staates stattdessen der erwähnte Zuschuss bereitgestellt.

Da keine steuerliche Absetzung geförderter Wallboxen erfolgen kann, ist die Festlegung einer Nutzungsdauer im steuerrechtlichen Sinn gegenstandslos. Es ist allerdings Bestandteil der Förderrichtlinie, dass derjenige, der die Förderung beantragt hat, seine Wallbox mindestens ein Jahr lang nutzen muss. Sollte derjenige das Gerät innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme bzw. Erhalt der Fördergelder verkaufen, muss er die erhaltene Summe zurückzahlen. Insofern könnte man hier ebenfalls von einer Nutzungsdauer sprechen.

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