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Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)

Über diesen Artikel

Lesezeit

5 Minuten

Veröffentlichung

27.01.2023

Letztes Update

27.01.2023

Durch Änderungen im Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz und den Wegfall der EEG-Umlage stellt sich für Betreiber von Blockheizkraftwerken (BHKW) die Frage, was aus den KWK-Zuschlägen wird. Wir erklären es dir.

Inhalt des Blogbeitrags

 

Was ist das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz und der KWK-Zuschlag eigentlich genau?

Wer eine Photovoltaikanlage oder andere regenerative Energiequellen nutzt, profitiert in den meisten Fällen von der sogenannten Einspeisevergütung. Basierend auf dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird diese Vergütung für Strom gezahlt, den du ins öffentliche Netz einspeist. Auch für KWK-Anlagen wie Blockheizkraftwerke (BHKW) gibt es Zuschläge. Zum einen wird der Strom, der durch Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, bei der Einspeisung ins Netz vergütet. Zum anderen gibt es den sogenannten KWK-Zuschlag, der zusätzlich gewährt wird. Finanziert wird der KWK-Zuschlag über die sogenannte KWK-Umlage, die (ähnlich der inzwischen abgeschafften EEG-Umlage) über den Strompreis von allen Verbrauchern gezahlt wird.

 

Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz regelt auch den KWK-Zuschlag

Bereits im Jahre 2002 wurde mit dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (kurz: KWKG) der Ausbau, der Erhalt sowie die Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung geregelt. Seitdem wurde das Gesetz mehrfach novelliert. Diese Änderungen wirken sich unter anderem auch auf den KWK-Zuschlag aus, der für die Stromerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung gezahlt wird. Der Zuschlag wird unabhängig davon gewährt, ob der Strom selbst verbraucht oder ins öffentliche Netz eingespeist wird.

Neu ist, dass die Grundförderung für neue oder modernisierte Anlagen mit einer Leistung von über 2 Megawatt erhöht wird, wenn sie nach 2023 in Betrieb gehen. Zu den wichtigsten Änderungen zählt die Verringerung der geförderten Vollbenutzungsstunden. Ursprünglich sollte die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung bis 2020 auf 25 Prozent steigen. Diese Zielvorgabe wurde 2016 auf konkrete Leistungsziele geändert:

  • bis zum Jahr 2020 sollten jährlich mindestens 110 Terawattstunden (TWh) Strom mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt werden
  • bis zum Jahr 2025 sollen jährlich mindestens 120 TWh Strom aus KWK-Anlagen stammen

Zum Vergleich: 2003 erzeugten KWK-Anlagen in Deutschland weniger als 79 TWh Strom. Die Zielvorgabe für 2025 wurde bereits 2017 mit 124 TWh überschritten.

Welche Rolle spielen die Vollbenutzungsstunden für den KWK-Zuschlag?

Der KWK-Zuschlag wird laut Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz immer nur für einen bestimmten Zeitraum gezahlt. Dieser richtet sich nach den sogenannten Vollbenutzungsstunden. Während neue Anlagen bis zu 30.000 Stunden gefördert werden, sieht das KWK-Gesetz für modernisierte bzw. nachgerüstete KWK-Anlagen eine Beschränkung des KWK-Zuschlags vor. Je nach Leistung beträgt dieser zwischen 6.000 und 30.000 Stunden.

Seit 2021 sieht § 8 des KWKG außerdem vor, dass der KWK-Zuschlag für maximal 5.000 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr gezahlt wird. Dieser Wert wird stufenweise abgesenkt: von 2023 an erfolgt die Vergütung nur noch für 4.000 Vollbenutzungsstunden; ab 2025 dann nur noch für 3.500 Stunden im Jahr.

Die letztlich ausgezahlte Vergütung richtet sich neben der Leistung der Anlage auch nach folgenden Faktoren:

  • KWK-Index (marktüblicher Strompreis an der Leipziger Strombörse; wird vierteljährlich aktualisiert)
  • Vergütung vermiedener Netzkosten
  • Höhe des KWK-Zuschlags

Für kleinere KWK-Anlagen, die für gewöhnlich in Privatgebäuden zum Einsatz kommen und eine elektrische Leistung von zwei Kilowatt nicht übersteigen, besteht die Möglichkeit, den gesamten KWK-Zuschlag vorläufig auszahlen zu lassen. Hierfür gilt eine Pauschalvergütung von 4 Cent pro Kilowattstunde für maximal 60.000 Betriebsstunden.

Weiterer Zuschlag durch vermiedene Netzkosten

Durch die Stromerzeugung im eigenen Haus wird das Stromnetz der örtlichen Versorger entlastet, weil beispielsweise Transporte über weite Entfernungen reduziert werden. Daher können Betreiber von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung neben dem eigentlichen KWK-Zuschlag auch eine Vergütung für vermiedene Netzkosten erhalten. Diese ist aber im Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz nicht exakt festgelegt und schwankt daher je nach Netzbetreiber.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den KWK-Zuschlag zu erhalten?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert KWK-Anlagen, sofern sie bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen. Da viele Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung Einzelanfertigungen sind, soll sichergestellt sein, dass die Förderung nur Betreibern zugutekommt, die technisch ausgereifte Anlagen einsetzen. Eine Liste der hierfür zugelassenen KWK-Anlagen wird vom BAFA regelmäßig aktualisiert.

 

Wie sieht die Förderung von KWK-Anlagen aus?

Die Förderungen für private Blockheizkraftwerke und andere Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung mit einer Leistung von weniger als 50 Kilowatt (kW) unterscheiden sich sowohl in der Höhe als auch in der Dauer. Welche Variante die beste ist, hängt von verschiedenen individuellen Faktoren ab, zu denen du dich am besten durch einen Energieberater informieren lässt.

Für größere KWK-Anlagen gelten eigene Zugangsvoraussetzungen für Förderprogramme, die unter anderem auch eine Ausschreibung vorsehen. Außerdem können Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung, die sich an unterschiedlichen Standorten befinden, als Gesamtanlage gefördert werden, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres (12 Monate in Folge) dauerhaft in Betrieb waren. Eine solche Verklammerung ist für Privathaushalte allerdings kein Thema.

Unterschiede zwischen Förderung nach EEG und KWKG

Grundsätzlich hast du die Wahl nach der Förderung gemäß Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Während KWK-Anlagen nach dem KWKG für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inbetriebnahme gefördert werden, sind es beim EEG sogar 20 Jahre. Zudem sind die Zuwendungen gemäß EEG höher als bei der Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz.

Allerdings solltest du dabei bedenken, dass zu den Fördervoraussetzungen nach dem EEG der Einsatz von erneuerbaren Brennstoffen (also z. B. Biomasse, Pflanzenöl) gehört. Da diese Brennstoffe je nach Verfügbarkeit relativ teuer in der Beschaffung sind und diese Option auch nicht für alle Standorte infrage kommt, muss alles genau durchgerechnet werden. Wie bei allen Brennstoffen, die am freien Markt gehandelt werden, lassen sich Prognosen für die künftige Kostenentwicklung nur sehr bedingt abgeben.

Was ist mit der BAFA-Förderung für Mini-BHKW?

Die Verfügbarkeit von staatlichen Fördermitteln hängt immer auch von der Nachfrage ab. Sind die Fördertöpfe aufgrund einer gestiegenen Nachfrage leer, werden keine neuen Anträge mehr bewilligt. Im Falle des BAFA sind die Zuschüsse für Mini-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis maximal 20 kW bereits Ende 2020 ausgelaufen. Es ist aber denkbar, dass neue Förderprogramme aufgelegt werden. Zwischenzeitlich kannst du für den Bau eines BHKW auch die indirekte Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nutzen. Außerdem gibt es zahlreiche Förderprogramme auf lokaler Ebene in den verschiedenen Bundesländern.

 

Neuerungen und Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes

Bereits zum 1. Januar 2021 wurden einige Neuerungen für das KWKG eingeführt. So wurde die Qualifizierung von Anlagen für den Bezug fester KWK-Zuschläge von maximal 1.000 kW auf 500 kW Leistung reduziert. Größere KWK-Anlagen unterliegen seitdem einer Ausschreibungspflicht.

Zusätzlich dürfen diese Anlagen nicht mehr der Eigenversorgung dienen. Neu errichtete Anlagen im Leistungsbereich zwischen 7 und 25 kW müssen laut Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz über einen Smart Meter für die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz verfügen. Anlagen mit höherer Leistung müssen darüber hinaus durch den Netzbetreiber ferngesteuert werden können, um die Netzlast besser zu verteilen.

Für 2022/23 sind weitere kleinere Anpassungen des KWKG vorgesehen. So will die Bundesregierung die Klimaneutralität bei der Stromerzeugung nicht erst 2050 erreichen, sondern bereits 2035. Diese Vorgabe soll künftig auch im KWKG umgesetzt werden. Auch das Strommengenziel von 120 TWh pro Jahr bis 2025 soll den aktuellen Entwicklungen angepasst werden.

Neue Anlagen sollen ab Mitte 2023 grundsätzlich Wasserstoff-Ready ausgelegt sein, also auch mit 100-prozentigem Wasserstoff funktionieren. Zudem werden die Vollbenutzungsstunden in weiteren Schritten reduziert. Bis 2030 sollen dann maximal 2.500 zuschlagsfähige Vollbenutzungsstunden pro Jahr verbleiben.

 

Der KWK-Zuschlag bleibt weiterhin für private Nutzer interessant

Für Betreiber von KWK-Anlagen mit höherer Leistung sind die Voraussetzungen für den KWK-Zuschlag komplexer als vor den Anpassungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. Für die in privaten Haushalten üblichen BHKW mit geringerer Leistung ändert sich hingegen nicht viel. Weiterhin können sich Betreiber von kleinen Anlagen mit einer Leistung von weniger als 2 kW den KWK-Zuschlag direkt auszahlen lassen, sobald die Anlage in Betrieb geht. Die Einführung von Smart-Meter-Messstellen zur genauen Erfassung und Optimierung der Netzlast wird mittelfristig für fast alle KWK-Anlagen notwendig sein.

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