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Steuerliche Behandlung bei einem BHKW

Über diesen Artikel

Lesezeit

5 Minuten

Veröffentlichung

05.05.2023

Letztes Update

05.05.2023

Bei Erwerb und Betrieb eines Blockheizkraftwerks (BHKW) fallen Steuern an. Hier erfährst du, welche Steuern das sind und was es für dich dabei zu beachten gilt.

Inhalt des Blogartikels

Einheitliche steuerrechtliche Behandlung für BHKW-Besitzer

In der Vergangenheit war die steuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken nicht eindeutig geregelt. Der Bundesfinanzhof legte im Dezember 2009 fest, dass ein BHKW-Betreiber eine Unternehmerschaft betreibt und daher ein Anrecht auf Vorsteuerabzug hat. Begründet wurde dies damit, dass eine BHKW-Anlage, mit der regelmäßig Strom ins Netz eingespeist wird, die nachhaltige Erwirtschaftung von Einnahmen aus der Stromerzeugung zum Ziel hat.

In der Praxis wurde dieses Urteil jedoch von einigen Finanzbehörden und auch Steuerberatern nicht beachtet. Das führte letztlich zu einer ungleichen und ungerechten steuerlichen Behandlung von Betreibern einer Anlage. Daher wurde im März 2011 mit einer Erklärung des Finanzministeriums der ursprüngliche Umsatzsteuererlass geändert. Seither herrscht für BHKW-Betreiber, Steuerberater und Finanzbehörden Klarheit in Bezug auf die im Zusammenhang mit BHKW anfallende Umsatzsteuer und einen möglichen Vorsteuerabzug.

 

Steuerrechtliche BHKW-Regelungen für Anlagenbetreiber

Im Zusammenhang mit einem Blockheizkraftwerk sind für dich die Umsatzsteuer, die Einkommenssteuer, die Stromsteuer und die Energiesteuer von großer Bedeutung.

Im Folgenden informieren wir dich über rechtliche Regelungen, die für dich als Betreiber einer BHKW-Anlage wichtig sind. Zur Klärung von konkreten steuerrechtlichen Fragen ist es jedoch stets ratsam, einen erfahrenen Steuerberater zurate zu ziehen.

Einkommenssteuer

Wenn du als Anlagenbetreiber mit dem Betrieb eines BHKW einen Gewinn erzielst, muss er für die Berechnung der Einkommenssteuer berücksichtigt werden. Der Gewinn ergibt sich, indem du alle mit dem BHKW erzielten Einnahmen im betrachteten Jahr mit den in diesem Zusammenhang entstandenen Ausgaben verrechnest.

Folgende Positionen gelten als Einnahme:

  • Zuschüsse aus Förderprogrammen,
  • der KWK-Zuschlag des Netzbetreibers laut KWK-Gesetz (KWKG),
  • die Einspeisevergütung des Netzbetreibers,
  • Erlöse aus Stromverkauf an Dritte,
  • Gutschriften für vermiedene Netzentgelte,
  • Energiesteuer-Rückerstattung durch Hauptzollamt,
  • selbst verbrauchter Strom aus dem BHKW (Bemessungsgrundlage Selbstkosten),
  • selbst entnommene Wärme aus dem BHKW (Bemessungsgrundlage Selbstkosten),
  • erhaltene Umsatzsteuer-Zahlungen.

Folgende Positionen werden bei der Einnahme-/Überschussrechnung als Ausgaben gegengerechnet:

  • lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG auf die Investition inkl. Einbaukosten,
  • gegebenenfalls Sonderabschreibungen nach § 7 EStG (Förderung KMU),
  • Finanzierungskosten,
  • Brennstoffkosten aus dem Betrieb des BHKW,
  • Wartungs- und Reparaturkosten,
  • Schornsteinfegerkosten,
  • selbst gezahlte Umsatz- und Vorsteuern.

Das gilt nur, wenn das BHKW als Gewerbebetrieb geführt wird und du als Anlagenbetreiber einen Gewinn anstrebst. In dem Fall musst du dein BHKW bei deinem zuständigen Finanzamt anmelden. Grundsätzlich geht das Finanzamt von einer Gewinnerzielungsabsicht aus. Anfängliche Verluste (negativer Gewinn) werden akzeptiert. Sollten jedoch mehrere Jahre nacheinander Verluste anfallen, geht das Finanzamt von „Liebhaberei" aus und erkennt das private BHKW nicht mehr als Gewerbebetrieb an.

Besprich vor einer Investition in ein BHKW am besten alle steuerrechtlichen Fragen mit deinem Steuerberater. Neben der oben beschriebenen grundsätzlichen Vorgehensweise können sich im Rahmen der Nutzung verschiedener Förderprogramme noch weitere Aspekte ergeben. So zum Beispiel ein über mehrere Jahre verteilter Abzug eines Teils der Investitionssumme von deiner Steuerschuld aus der Einkommenssteuer.

Umsatzsteuer

Bereits mit der Einspeisung eines Teils des von deinem BHKW erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz wirst du zum „umsatzsteuerlichen Unternehmer“. Das wurde in mehreren Urteilen und Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs so bestätigt. Dabei ist es unerheblich, ob du mit dem BHKW gewerblich tätig bist und ob du Gewinn erzielst. Maßgeblich ist deine Einnahmenerzielungsabsicht, die du mit der Stromeinspeisung zum Ausdruck bringst. Daher bist du laut Finanzbehörden bereits ein umsatzsteuerlicher Unternehmer, wenn du ein kleines BHKW in deinem selbst bewohnten Einfamilienhaus betreibst.

Unterschied regelbesteuerter Unternehmer und Kleinunternehmer

Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes wird zwischen einem regelbesteuerten Unternehmer und einem Kleinunternehmer unterschieden. Der regelbesteuerte Unternehmer bekommt die bei Kauf und Installation des BHKW gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstattet (Vorsteuerabzug). Im Gegenzug muss er die Umsatzsteuer aus Einnahmen an das Finanzamt abführen. Das betrifft die Einspeisevergütung und den eventuellen Stromverkauf an Dritte, aber auch selbst verbrauchten Strom sowie Wärme aus dem BHKW.

Regelbesteuerte Unternehmer müssen über das laufende Jahr regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt senden und die dort aufgeführte Summe zahlen. In den ersten beiden Jahren nach Inbetriebnahme musst du die Voranmeldung monatlich erstellen. Ab dem dritten Jahr erfolgt die Erstellung in der Regel nur noch vierteljährlich oder jährlich, je nach Umsatz. Am Jahresende ist eine Jahressteuererklärung fällig.

Wenn dein Bruttoumsatz im Jahr 22.000 Euro nicht übersteigt, kannst du die Kleinunternehmerregelung wählen und somit einigen steuerlichen Aufwand umgehen. Als Kleinunternehmer darfst du in deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und demzufolge auch nicht einnehmen. Damit entfallen das Abführen eingenommener Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt und die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. Allerdings kannst du dir auch keine gezahlte Vorsteuer, zum Beispiel für den Kauf des BHKW, erstatten lassen.

Achtung bei der Lieferung von Wärme aus dem BHKW an deine Mieter in einem Mehrfamilienhaus. Hast du die Räumlichkeiten an Privatpersonen zu Wohnzwecken vermietet, ist diese Nebenleistung ebenso von der Umsatzsteuer befreit –  zum Beispiel die Miete an sich. Das hat Auswirkungen auf die Erstattung der Vorsteuer. Für diese dürfen nur die Beträge berücksichtigt werden, die dem umsatzsteuerpflichtigen Teil, also der Stromproduktion des BHKW, entsprechen.

Energiesteuer

Beim Erwerb von Brennstoffen für ein BHKW wird auch die Energiesteuer mit auf den Preis aufgeschlagen. Als Anlagenbetreiber eines Blockheizkraftwerks hast du die Möglichkeit, die Energiesteuer auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt komplett oder teilweise rückerstattet zu bekommen. Dazu musst du spätestens 31. Dezember des Folgejahres auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular ein Antrag beim Hauptzollamt zu stellen.

Für eine vollständige Rückerstattung musst du als Antragsteller nachweisen, dass deine Anlage einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent aufweist und hocheffizient arbeitet. Darüber hinaus muss sich das BHKW innerhalb des Abschreibungszeitraums befinden.

Unter dem Jahresnutzungsgrad versteht man das Verhältnis von der eingesetzten (z. B. Erdgas) zur erzeugten Energie (Strom, Wärme). Für den Nachweis der Hocheffizienz genügt bei BHKW bis zu einer Leistung von 50 elektrischen Kilowatt die Allgemeinverfügung des BAFA, sofern der Anlagentyp dort aufgeführt ist. Ansonsten musst du ein Sachverständigengutachten vorlegen.

Stromsteuer

Die Stromsteuer ist, ähnlich wie die Mehrwertsteuer, eine Verbrauchssteuer. Sie wird mit jeder Kilowattstunde, die du aus dem öffentlichen Stromnetz entnimmst, fällig. Außerdem ist sie automatisch Bestandteil der Kosten pro Kilowattstunde, den dir dein Stromversorger berechnet.

In diesen Fällen entfällt die Stromsteuer

Die Steuer entfällt jedoch für Strom, der in einem wärmegeführten und hocheffizienten BHKW mit einer Leistung bis zu zwei elektrischen Megawatt erzeugt und im näheren Umfeld vom Betreiber selbst verbraucht wird. Auch wenn der Strom über ein Mieterstrommodell an Dritte verkauft wird, entfällt die Stromsteuer. Grundvoraussetzung dafür ist allerdings, dass sich der Ort der Erzeugung und der Ort des Verbrauchs in einem Umfeld von maximal 4,5 Kilometer Durchmesser zur eigenen Anlage befinden.

Auch Besitzer kleinerer BHKW bis zu einer Bruttoleistung von 50 elektrische Kilowatt sind von der Stromsteuer befreit. Mit der Bruttoleistung ist die elektrische Leistung des BHKW inklusive des Eigenverbrauchs der Anlage gemeint. Liegt dein BHKW mit seiner Nettoleistung geringfügig unter 50 elektrischen Kilowatt, ist es möglich, dass deine Bruttoleistung knapp über dieser Grenze liegt und ein Antrag auf Stromsteuerbefreiung notwendig ist.

Meldung beim Hauptzollamt ist Pflicht

Seit 2019 ist es Pflicht, jährlich die stromsteuerfreien Mengen, die an Dritte geliefert wurden, bis zum 31.05. des Folgejahres mit dem vorgeschriebenen Formular an das örtliche Hauptzollamt zu melden.

Darüber hinaus müssen Betreiber eines BHKW, die Strom an Dritte liefern, eine Versorgererlaubnis beim Hauptzollamt beantragen, da sie laut Stromsteuergesetz als Versorger gelten. Das betrifft auch Wohnungseigentümergesellschaften, die gemeinsam ein BHKW betreiben und den Strom selbst verbrauchen.

Unterscheidung zwischen kleinen bzw. eingeschränkten und regulären Versorgern

Das Gesetz unterscheidet zwischen kleinen beziehungsweise eingeschränkten und regulären Versorgern. Du giltst als kleiner oder eingeschränkter Versorger, wenn dein BHKW zu wenig Strom für deine Mieter produziert und du zusätzlich Strom von einem öffentlichen Versorger einkaufst und ebenfalls an deine Abnehmer lieferst.

Du bist ein regulärer Versorger, wenn die Mieter neben dem Strombezug von deinem BHKW auch noch eigene Verträge mit öffentlichen Versorgern haben und so einen Strommangel selbst ausgleichen.

Achtung – für die Beantragung der Versorgererlaubnis als kleiner bzw. regulärer Versorger sind unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden.

 

BHKW Steuern: Heranziehen von Steuerberater verschafft Durchblick

Der Komplex der steuerlichen Regelungen rund um Installation und Betrieb eines Blockheizkraftwerks ist sehr umfangreich und für einen Laien kaum zu überblicken. Hole dir daher auf jeden Fall die Hilfe deines Steuerberaters ein und achte darauf, dass du keine wichtige Regelung übersiehst.

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