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Heizkostenverordnung – klare Regeln zur Abrechnung von Heizung und Warmwasser

Über diesen Artikel

Lesezeit

3 Minuten

Veröffentlichung

23.12.2022

Letztes Update

23.12.2022

Seit 1981 sind die Grundlagen für die Heizkostenabrechnung vom Gesetzgeber durch die Heizkostenverordnung – oder kurz HKVO – geregelt. Ziel der HKVO ist dabei nicht nur eine möglichst transparente und faire Abrechnung nach Verbrauch, sondern auch die Beeinflussung des Verbrauchsverhaltens und das Setzen von Anreizen zum Energiesparen für Mieter.

Inhalt des Blogartikels

Was regelt die Heizkostenverordnung im Einzelnen?

Anwendung findet die HKVO in Gebäuden, in denen mindestens zwei Personen gemeinsam eine zentrale Heizungsanlage nutzen. Bei Heizanlagen kann es sich sowohl um Heizungs- als auch um Warmwasseranlagen handeln. Die Verordnung gilt außerdem unabhängig von der Art der Energienutzung – es spielt also keine Rolle, ob Öl, Gas, Pellets, Wärmepumpen oder andere Energieträger zum Einsatz kommen. Kernpunkt ist eine nachvollziehbare und verbrauchsabhängige Kostenaufstellung für die Nutzer.

 

Diese Paragrafen der Heizkostenverordnung sind besonders wichtig

Hier stellen wir dir die einzelnen Paragrafen der HKV und ihre Inhalte genauer vor.

§ 1: Anwendungsbereich

Die Verordnung regelt die Verteilung der Kosten, die beim Betrieb zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser anfallen. Sie gilt sowohl für die Beziehung zwischen Vermieter und Mieter als auch für das Verhältnis zwischen mehreren Wohnungseigentümern einer Gemeinschaft sowie für die Vermietung von Eigentumswohnungen.

§ 2: Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen

Falls du als Mieter mit dem Vermieter im gleichen Haus wohnst und es nur diese zwei Wohnungen gibt, gibt es vielleicht keine gesonderten Geräte, mit denen dein Verbrauch erfasst wird. Genau für diesen Fall macht die HKVO eine Ausnahme. Wohnungen ohne zentrale Heizungsanlage (z. B. Gasetagenheizungen) oder Einfamilienhäuser, die nur von einer Mietpartei bewohnt werden, sind ebenfalls von der Heizkostenverordnung ausgenommen. In allen anderen Fällen haben die Vorschriften der Heizkostenverordnung Vorrang vor anderen rechtsgeschäftlichen Bestimmungen (z. B. vertraglichen Vereinbarungen).

§ 3: Anwendung auf das Wohnungseigentum

Die HKVO ist auch auf Wohnungseigentümergemeinschaften uneingeschränkt anwendbar. Dies gilt laut § 3 unabhängig davon, ob vertragliche Teilungserklärungen oder andere Vereinbarungen zur Verbrauchskostenabrechnung getroffen wurden. Bei der Frage, wie die Verbrauchserfassung erfolgt sowie welche Verteilerschlüssel und Grundkostenart angewendet werden, haben sämtliche Eigentümer der Wohnungen ein Mitspracherecht. Solche Regelungen gelten dann allerdings ebenfalls nur im Innenverhältnis zwischen den Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft. Vermietet beispielsweise eines der Mitglieder seine Wohnung weiter, gelten im Zweifelsfall immer die Vorschriften der Heizkostenverordnung.

§ 4, § 5 und § 6: Verbrauchserfassung, erforderliche Ausstattung und verbrauchsabhängige Kostenverteilung

In diesen drei Paragrafen sind

  • die Pflichten zur anteiligen Verbrauchserfassung,
  • Regeln für geeignete Messgeräte und Heizkostenverteiler
  • sowie die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung

festgehalten. Prinzipiell müssen Hauseigentümer ihre Immobilien künftig mit geeigneten Messgeräten und Zählern für die Erfassung des Energieverbrauchs sämtlicher Wohnungen ausstatten. Ausgenommen sind gemeinschaftlich genutzte Räume, sofern diese keinen besonders hohen Energieverbrauch aufweisen (z. B. Sauna).

Seit Ende 2021 müssen neu installierte Messgeräte und Zähler fernablesbar sein. Sie müssen sich also ohne Zugang zu den Wohnungen oder anderen gemieteten Räumen auslesen lassen. Die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung nach Paragraf 6 besagt, dass die Kosten für Wärme und Warmwasser exakt auf die jeweiligen Nutzer umgelegt werden können. Außerdem regelt der Paragraf die Details über die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen, die in der Abrechnung enthalten sein müssen. Wichtig ist hierbei auch die Vergleichsmöglichkeit mit früheren Verbrauchszeiträumen.

§§ 7, 8 und 9: Verteilung der Kosten für Wärme und Warmwasser

Eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung muss den Vorgaben der Paragrafen 7 bis 9 der HKVO entsprechen. Sie regelt unter anderem die genaue Art der Kosten und wie diese abgerechnet werden dürfen.

Einige Beispiele:

  • 30 bis 50 Prozent der Kosten verteilen sich auf Wohn- und Nutzfläche
  • 50 bis 70 Prozent der Kosten sind verbrauchsabhängig abzurechnen
  • Brennstoffe, die verbraucht wurden, zählen samt Lieferkosten zu den Heizkosten
  • Betriebsstrom für die Heizung, Wartung und Instandhaltung (nicht: Reparaturen!) können abgerechnet werden
  • Ausstattung zur Verbrauchserfassung (ggf. mit Eichung)
  • individuelle Verbrauchsermittlung

§ 11: Ausnahmen

Keine Regeln ohne Ausnahmen: Für die Versorgung mit Wärme gibt es einige Fälle, auf die die Paragrafen 3 bis 7 nicht angewendet werden. Dazu zählen u. a. Gebäude mit sehr geringem Heizwärmebedarf, unverhältnismäßig hohe Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung oder auch Gebäude, die bereits vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig waren und deren Wärmeverbrauch vom Nutzer bzw. Mieter nicht beeinflusst werden kann.

§ 12: Kürzungsrecht und Übergangsregelungen der Heizkostenverordnung

Wenn der Vermieter die Heiz- und Warmwasserkosten nicht gemäß den Vorschriften der HKVO abrechnet, können Nutzer die nicht verbrauchsabhängigen Kosten um 15 Prozent kürzen. Weitere Kürzungen sind möglich, wenn keine fernablesbare Ausstattung verbaut ist oder Informationen zum Verbrauchsverhalten durch den Eigentümer nicht oder nur unvollständig mitgeteilt werden.

Notwendige Änderungen der Heizkostenverordnung 2022

Die Novellierung der HKVO wurde durch neue EU-Vorschriften erforderlich und trat in Deutschland am 1. Dezember 2021 in Kraft. Sie regelt unter anderem die moderne Verbrauchserfassung mit fernablesbaren Messgeräten. So müssen neue Ableseeinrichtungen generell fernablesbar sein; Nachrüstungen alter Geräte müssen bis spätestens Ende 2026 erfolgen.

Eine weitere Neuerung ist die Verpflichtung der Vermieter, die Mieter mindestens zweimal im Jahr über den aktuellen Verbrauch zu informieren. Seit dem 01. Januar 2022 sollen während der Heizperiode sogar monatliche Verbrauchsinformationen erfolgen, sofern die fernablesbare Verbrauchserfassung bereits umgesetzt ist. Insgesamt muss die Heizkostenabrechnung künftig wesentlich mehr Informationen enthalten als früher.