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Was ist aus dem EEWärmeG geworden?

Über diesen Artikel

Lesezeit

4 Minuten

Veröffentlichung

09.01.2023

Letztes Update

09.01.2023

Als das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 2009 in Kraft trat, sollte es im Wärmebereich das werden, was das EEG für die Stromerzeugung ist. Heute ersetzt das GEG jedoch das EEWärmeG.

Inhalt des Blogartikels

Was ist das EEWärmeG?

Erneuerbare Energien sind nicht nur bei der Stromerzeugung wichtig, sondern auch im Wärmebereich. Auf die Erzeugung von Wärme und Kälte in privaten Haushalten, in öffentlichen Gebäuden und in gewerblichen bzw. industriellen Bereichen entfällt in Deutschland ein Großteil des Energieverbrauchs.

Der Gesetzgeber veröffentlichte daher diverse Regeln im Bundesgesetzblatt (BGBl), die sehr komplex waren und mehrfach angepasst wurden. Das wichtigste Wärmegesetz ist hierbei das EEWärmeG. Aber auch die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Energieeinspargesetz (EnEG) waren wichtige Beiträge, um den Anteil fossiler Energien bei der Erzeugung von Wärme zu reduzieren.

Seit November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) an die Stelle des EEWärmeG, der EnEV und des EnEG getreten und hat alle Vorschriften in einem Regelwerk zusammengefasst. Die wesentlichen Zielsetzungen und Vorgaben des EEWärmeG wurden vom GEG übernommen, wobei die Umsetzung für Bauherren durch Anpassungen von Details in diesem Gesetz vereinfacht wurde.

 

Welche Ziele verfolgte das EEWärmeG?

Bei Inkrafttreten des EEWärmeG im Jahr 2009 war die Zielsetzung des Wärmegesetzes, den Anteil regenerativer Energiequellen am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis 2020 auf 14 Prozent zu senken. Gleichzeitig sollte das Gesetz die Abhängigkeit von Energieimporten reduzieren und die Schonung fossiler Ressourcen im Hinblick auf den Klimaschutz forcieren.

Neben der Förderung erneuerbarer Energien bei der Wärmeerzeugung wurden auch Ersatzmaßnahmen im Bereich Energiesparmaßnahmen (z. B. Gebäudedämmung) durch das Gesetz geregelt. Diese Ersatzmaßnahmen sollten dort zum Einsatz kommen, wo ein Umstieg auf regenerative Energiequellen nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Die Deckung des Wärmebedarfs von privaten oder öffentlich genutzten Neubauten musste laut Nutzungspflicht des EEWärmeG anteilig mit erneuerbaren Energien erfolgen.

Die genaue Höhe dieses Anteils richtete sich nach der Nutzfläche (ab 50 Quadratmetern) und der Art der erneuerbaren Energien. Dabei konnten die Bauherren frei entscheiden, welche erneuerbaren Energieträger sie für die Wärmeerzeugung einsetzten. Wichtig war nur, dass die im EEWärmeG festgelegten Mindestanforderungen erfüllt wurden.

Mindestanteil erneuerbarer Energien laut Nutzungspflicht EEWärmeG

Bei Solarthermie gilt laut Wärmegesetz der Mindestanteil bei Ein- und Zweifamilienhäusern als erreicht, wenn die Fläche der montierten Kollektoren mindestens 4 Prozent der gesamten beheizten Nutzfläche entspricht. Bei Mehrfamilienhäusern beträgt der Flächenanteil laut Gesetz 3 Prozent.

Im GEG wurde die Erfüllung der Pflicht zur Nutzung dadurch vereinfacht, dass auch gebäudenah erzeugter Strom aus regenerativen Energiequellen (z. B. Photovoltaik oder KWK) genutzt werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Anteil von mindestens 15 Prozent des Kälte- bzw. Wärmebedarfs damit gedeckt werden kann.

 

Auch für öffentliche Gebäude galt das EEWärmeG

Nicht nur private Häuslebauer waren von den Vorschriften des EEWärmeG betroffen. Sie galten für alle neuen Wohn- und Nichtwohngebäude mit einer Nutzungsfläche von mehr als 50 Quadratmetern. Ausnahmen gab es lediglich für bestimmte Gebäudearten wie offene Hallen, Ställe oder Kirchen.

Die Berechnung des Energiebedarfs erfolgte dabei nach den gleichen Vorschriften, die in der Energieeinsparverordnung vorgegeben waren und nun im Gebäudeenergiegesetz festgelegt sind. Für öffentliche Gebäude galt die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien außerdem auch bei der Renovierung von Bestandsgebäuden. Diese Vorschrift wurde ebenfalls in das neue GEG übernommen und betrifft keine privaten Altbauten.

 

Regelmäßige Erfahrungsberichte zur Umsetzung des EEWärmeG

Um den Fortschritt bei der Umsetzung der Ziele des EEWärmeG zu überprüfen, sah es die Erstellung regelmäßiger Erfahrungsberichte durch die Bundesregierung vor. Hierbei wurden unter anderem der Stand der Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien, die technische Entwicklung, die Kostenentwicklung und eingesparte Mengen an fossilen Energieträgern sowie der Vollzug des EEWärmeG dargestellt. Solche Erfahrungsberichte mussten erstmals Ende 2011 und danach alle vier Jahre dem Bundestag vorgelegt werden. Außerdem wurden die Bundesländer dazu verpflichtet, der Bundesregierung alle zwei Jahre ihre eigenen Erfahrungen zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vorzulegen.

Bis 2020 sollte der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte 14 Prozent erreichen. Dieses Ziel wurde mit 16,5 Prozent sogar überschritten. Zum Vergleich: 1990 betrug der Anteil lediglich 2,1 Prozent.

 

Förderungen für Anlagen nach dem EEWärmeG

Das EEWärmeG sah eine umfassende Förderung für die Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmebereich vor. Realisiert wurde dies über das sogenannte Marktanreizprogramm oder MAP. Zuschüsse konnten sowohl von Privatpersonen als auch von nicht-privaten Bauherren (z. B. öffentliche Hand, Unternehmen) beantragt werden. Wer zum Beispiel seine alte Ölheizung gegen eine moderne Heizung mit Wärmepumpe austauschen wollte, konnte bis zu 45 Prozent Förderung für das Vorhaben aus dem MAP erhalten. Maximal konnten pro Wohneinheit bis zu 50.000 Euro Fördersumme beansprucht werden.

Mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wurde auch die Förderung neu geregelt. Der Gesetzestext überlässt die genaue Ausgestaltung der finanziellen Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme und Kälte sowie für die Umsetzung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz dem Bund.

Damit soll die Bundesregierung eine maximale Flexibilität bei der Förderung bekommen, die sich je nach Bedarf und Verfügbarkeit von Mitteln im Bundeshaushalt anpassen lässt. Da sich hierbei naturgemäß kurzfristige Änderungen ergeben können, empfiehlt es sich, die jeweils aktuellen Förderprogramme von Bund, Ländern und Kommunen genau zu studieren. Im Zweifel hilft dir dabei ein Energieberater.

 

Beratungspflicht nach EEWärmeG

Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus kaufen möchte, war laut EEWärmeG dazu verpflichtet, sich qualifiziert beraten zu lassen. Wichtig sind bei der Energieberatung vor allem die Einzelheiten des Energieausweises, der für jedes Gebäude ausgestellt wird. Wenn du ein Bestandsgebäude modernisieren möchtest, musst du vor Planungsbeginn ebenfalls eine Energieberatung in Anspruch nehmen. Für Mehrfamilienhäuser existiert diese Pflicht zur Beratung nicht. Alle Pflichten zur Beratung wurden ebenfalls im GEG über entsprechende Vorschriften übernommen.

 

Warum sind die Ziele des EEWärmeG heute wichtiger denn je?

Auch wenn das EEWärmeG inzwischen durch das GEG abgelöst wurde, bestehen die Ziele und Vorgaben im Großen und Ganzen unverändert weiter. Neben den positiven Aspekten für den Umwelt- und Klimaschutz hat der Verzicht auf die Nutzung fossiler Energieträger mittlerweile auch starke sicherheitspolitische Relevanz gewonnen.

Durch die rapiden Preissprünge an den Energiemärkten für Öl und Gas haben sich die Energiekosten für Privathaushalte und die Wirtschaft extrem erhöht. Hinzu kommen Befürchtungen, dass die Versorgungssicherheit gefährdet ist, wenn die Lieferungen von Gas und Öl plötzlich ausbleiben. Nicht zuletzt der Krieg Russlands gegen die Ukraine hat seit Februar 2022 bewiesen, dass sowohl die Preisschraube als auch die Einstellung von Energielieferungen die deutsche und europäische Energieversorgung gefährden können.

Um die Abhängigkeit von mehr oder weniger zuverlässigen Lieferanten für Gas und Öl auf dem Weltmarkt zu reduzieren, forciert die Bundesregierung daher den Ausbau erneuerbarer Energien auch im Hinblick auf sicherheitspolitische Aspekte. Da die erneuerbaren Energien nicht importiert werden müssen und durch dezentrale Energieerzeugung wichtige Redundanzen für die Stabilität der Energieversorgung geschaffen werden können, gewinnt das EEWärmeG im Nachhinein noch an Bedeutung. Ohne die Voraussetzungen, die dieses Gesetz bereits ab 2009 geschaffen hat, wäre die Energiewende im großen Stil nicht denkbar.