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Wer eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) betreibt, versorgt sich nachhaltig und unabhängig vom öffentlichen Stromnetz mit Energie – gibt aber zumeist auch überschüssigen Strom wieder an das öffentliche Netz ab, „speist“ also ein und verdient daran Geld. Macht dies Besitzer von Photovoltaikanlagen automatisch zu Gewerbetreibenden? Wir haben in unserem Blogbeitrag die wichtigsten Informationen rund um das Thema Gewerbe und Photovoltaikanlage zusammengefasst.
Bevor es um den Fall der Photovoltaik im Detail geht, ist es zu Beginn wichtig, den Unterschied zwischen der Gewerbeanmeldung einer PV-Anlage beim Ordnungsamt und der Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit beim Finanzamt zu kennen.
Im letzten Fall geht es um die steuerliche Einstufung, also unter anderem darum, ob der Betreiber einer Anlage Umsatzsteuer zahlen muss oder von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen kann. Eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt ist keine Voraussetzung für die Anmeldung beim Finanzamt: Laut Behördenbeschluss aus 2010 ist jemand, der nur eine kleine Photovoltaikanlage auf seinem Hausdach betreibt, kein Gewerbetreibender im ordnungsrechtlichen Sinn – die steuerrechtliche Betrachtung durch das Finanzamt erfolgt unabhängig davon.
Ob du eine Photovoltaikanlage als Gewerbe beim Ordnungsamt anmelden musst, hängt von der Anlagengröße und von der Nutzungsart des Gebäudes bzw. der Solaranlage ab.
Wenn es sich nur um eine kleine PV-Anlage auf einem Privathaus handelt, dann benötigst du keine Gewerbeanmeldung. „Klein“ bedeutet in diesem Fall eine Modulfläche von bis zu 30 m2 (oder 5 kWp). Bei Anlagen dieser Größe geht man davon aus, dass die Refinanzierung der Anlage erst nach einigen Jahren erfolgt, also lange Zeit kein Gewinn entsteht und somit auch keine Gewinnabsicht vorliegt. Behörden sehen hier also nur eine geringfügige gewerbliche Tätigkeit und einen Bagatellfall.
Bei größeren Anlagen auf der anderen Seite unterstellt man die Absicht, Gewinn zu erzielen – liegen die Einnahmen deutlich über den Kosten, wird die Anmeldung beim Ordnungsamt fällig. Genau genommen werden Anmeldung und Zahlung der Gewerbesteuer ab einer Gewinnsumme von 24.500 Euro pro Jahr fällig. Auf gewerblich genutzten Gebäuden, zum Beispiel eines landwirtschaftlichen Betriebs, ist eine Gewerbeanmeldung in jedem Fall notwendig. Wenn eine Photovoltaikanlage auf einem fremdgenutzten Gelände installiert wird, gehen die Behörden ebenfalls von einer selbstständigen Tätigkeit aus, was eine Gewerbeanmeldung fällig macht.
Übrigens:
Was die Gewerbeaufsicht in Deutschland angeht, kann es örtliche Unterschiede geben. Informiere dich am besten bei der jeweiligen Behörde, wie es sich mit deiner Gewerbeanmeldung verhält.
Die Anmeldung einer Photovoltaikanlage als Gewerbe beim Ordnungsamt kannst du zumeist online erledigen. Die Gewerbeämter erheben hierfür eine Bearbeitungsgebühr, die sich zwischen 15 und 65 Euro bewegt. Wenn du eine gewerbliche Tätigkeit beim Finanzamt anmelden möchtest, dann fülle den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus. Dieser ist auf der Website des für dich zuständigen Finanzamtes als Download verfügbar. Danach erhältst du eine Steuernummer vom Finanzamt.
Anlagenbetreiber, die mit dem Verkauf ihres Solarstroms Gewinne erzielen, haben steuerrechtliche Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Daraus leitet sich eine Pflichtmitgliedschaft in der Industrie-und-Handelskammer (IHK) ab. Das bedeutet, dass du ab einem Gewinn von mehr als 5.200 Euro pro Jahr einen Mitgliedsbeitrag zahlen musst. Durch die Mitgliedschaft bei der IHK profitierst du jedoch von Kammerdienstleistungen, zum Beispiel erhältst du Beratungen in Bezug auf Steuern, Finanzen und Förderprogramme, Informationen zu Neuerungen und Events sowie ermäßigte Seminare. Zudem kannst du dich in der Kammer aktiv für die Interessen der privaten Energieversorger einsetzen.
Steuerrechtlich spielen für dich als PV-Anlagenbetreiber die Ertragssteuer, die Umsatzsteuer und (je nachdem) die Kleinunternehmerregelung eine Rolle.
Wird deine Anlage auf 20 Jahre gesehen Gewinn abwerfen, fällt für diesen eine Ertragssteuer an. Es geht hier also darum, ob die Einnahmen durch den Stromverkauf auf 20 Jahre gesehen größer sind als die Kosten der Anlage. Eine entsprechende Prognose kann der Fachmann erstellen.
Wenn du den aus der Photovoltaik produzierten Strom in das öffentliche Netz einspeist und an deinen Netzbetreiber verkaufst, erhältst du nicht nur die festgelegte Einspeisevergütung, sondern auch 19 Prozent Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt). Diese musst du an das Finanzamt abführen. Dafür ist es erforderlich, regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung durchzuführen.
Wenn das Finanzamt dich als Kleinunternehmer einstuft, bist du jedoch von der Umsatzsteuer befreit. Die Voraussetzungen dafür: Im ersten Jahr ist der Umsatz durch die PV-Anlage kleiner als 22.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro) und im Folgejahr kleiner als 50.000 Euro. Detailliertere Informationen zu den Steuerpflichten als Besitzer einer Photovoltaikanlage findest du in diesem separaten Artikel.
Ist eine Gewerbeanmeldung für Photovoltaikanlagen notwendig?
Das Finanzamt sieht die Photovoltaikanlage als Gewerbe, wenn du überschüssigen Strom in das öffentliche Netz einspeist. Dann musst du ein Gewerbe anmelden und die erhaltene Einspeisevergütung versteuern. Die Gewerbeanmeldung kostet aber nicht viel.
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