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Tipps zum Thema Photovoltaikanlage anmelden beim Finanzamt
Wenn du den Strom aus deiner Photovoltaikanlage komplett oder teilweise in das öffentliche Stromnetz einspeist, wirst du zum Unternehmer. Wir sagen dir, was du dabei beachten musst.
Inhalt des Blogartikels
- Anmeldung deiner Photovoltaikanlage beim Finanzamt bzw. Gewerbeamt
- Was sind die Vorteile einer Photovoltaikanlage?
Anmeldung deiner Photovoltaikanlage beim Finanzamt bzw. Gewerbeamt
Betreiber müssen ihre Photovoltaikanlage (PV-Anlage) bei verschiedenen Ämtern und Partnern anmelden. Das betrifft zunächst die Bundesnetzagentur und den regionalen Stromversorger, mit dessen Netz die Anlage verbunden ist. Häufig übernehmen das die Unternehmen, die die Anlage installieren.
Ein ganz anderes Thema sind die eventuell notwendigen Anmeldungen bei Finanz- und Gewerbeamt.
Finanzamt
Im Normalfall kannst du den gesamten von der Photovoltaikanlage erzeugten Strom nicht selbst verbrauchen. Selbst bei Nutzung eines Batteriespeichers ist das nicht möglich. Deshalb wirst du in der Regel den nicht genutzten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Dafür erhältst du eine Einspeisevergütung und das macht dich zum Unternehmer.
Einkommensteuer
Als Beginn deiner unternehmerischen Tätigkeit zählt die Inbetriebnahme der Anlage. Die Meldung an das Finanzamt musst du innerhalb eines Monats ab diesem Zeitpunkt erledigen. Wenn das Finanzamt den Betrieb deiner Anlage als unternehmerische Tätigkeit einstuft, musst du Einkünfte aus dem Betrieb der Anlage versteuern.
Die Meldung der Inbetriebnahme kann formlos an das Finanzamt erfolgen. Es ist jedoch möglich, dass das Finanzamt die Ausfüllung eines Fragebogens verlangt.
Unter bestimmten Voraussetzungen hast du die Wahlmöglichkeit, ob du mit der Anlage tatsächlich unternehmerisch tätig sein willst. Diese Voraussetzungen sind:
- die Anlage hat maximal 10 Kilowatt (kW) Leistung und du bist der Eigentümer,
- sie befindet sich auf einem Ein- oder Zweifamilienhaus und/oder auf anderen Gebäuden des gleichen Grundstücks,
- du lebst selbst in dem Haus oder
- du nimmst mit gelegentlichen Vermietungen nicht mehr als 520 Euro pro Jahr ein.
Wenn du dem Finanzamt mitteilst, dass bei dir diese Voraussetzungen vorliegen und du die Vereinfachungsregelung des Bundesfinanzministeriums vom 02.06.2021 in Anspruch nimmst, musst du auf Dauer Gewinne aus dem Betrieb deiner Photovoltaikanlage nicht versteuern.
Kannst oder willst du diese Regelung nicht nutzen, hast du die Pflicht, für jedes Jahr eine Einkommens-Überschuss-Rechnung (EÜR) über die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit deiner Anlage zu erstellen. Der als Ergebnis dokumentierte Gewinn oder Verlust fließt in deine Einkommensteuererklärung ein.
Unsere Empfehlung: Nutze für die Erstellung der EÜR die Dienste eines Steuerberaters.
Die Einnahmen beinhalten in erster Linie die vom Netzbetreiber gezahlte Einspeisevergütung. Ausgaben sind die jährlichen Abschreibungen der Investitionskosten der Anlage sowie laufende Kosten wie Wartungen und Reparaturen. Auch die Kosten für den Steuerberater setzt du hier ab.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist völlig unabhängig von der Einkommenssteuer. Selbst wenn du die oben beschriebene Vereinfachungsmöglichkeit nutzt und keine Einkommenssteuer auf die Gewinne aus dem Betrieb deiner Photovoltaikanlage bezahlst, bist du trotzdem umsatzsteuerpflichtig.
Dein Netzbetreiber zahlt dir die Einspeisevergütung inklusive Umsatzsteuer, die du an das Finanzamt abführen musst. Du hast sogar auf den selbst verbrauchten Solarstrom aus deiner Photovoltaikanlage Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen. Allerdings verrechnest du diese Umsatzsteuern mit der Umsatzsteuer (bzw. Vorsteuer), die du mit den Kosten für Wartung und Reparaturen im laufenden Betrieb der Anlage bereits gezahlt hast.
Außerdem hast du so die Möglichkeit, dir die Umsatzsteuer (bzw. Vorsteuer) zurückzuholen, die du mit den Investitionskosten für deine Photovoltaikanlage gezahlt hast. Deshalb lohnt es sich, nach der Inbetriebnahme die Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer zu nutzen.
Alternativ kannst du die Kleinunternehmerregelung wählen. Dann bekommst du die Einspeisevergütung ohne Umsatzsteuer und führst keine Umsatzsteuer ab. Voraussetzung ist, dass du im ersten Jahr weniger als 22.000 Euro und im Folgejahr weniger als 50.000 Euro Umsatz erreichst. Dann kannst du dir aber auch die Vorsteuer der Investitionskosten nicht zurückholen.
Gewerbeamt
Die Anmeldung deiner Anlage beim Gewerbeamt ist nur dann notwendig, wenn der Gewinn aus dem Betrieb der Anlage 24.500 Euro überschreitet. Zur Verdeutlichung: Gewinn bedeutet Einnahmen abzüglich Ausgaben. Bei den üblichen privaten Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis 10 kW auf den Dächern selbst genutzter Gebäude ist das praktisch nie der Fall.
Befindet sich deine Anlage jedoch auf einem gewerblich genutzten Gebäude, dann musst du sie in jedem Fall beim Gewerbeamt anmelden. Das gilt auch bei deinem eigenen Haus, wenn du es vermietet hast.
Was sind die Vorteile einer Photovoltaikanlage?
Natürlich hat dieser vergleichsweise hohe Aufwand auch Vorteile. Denn der Betrieb einer Photovoltaikanlage hat unter anderem folgenden Nutzen:
Allgemeine Vorteile
Mit einer Photovoltaikanlage erzeugst du selbst Strom und musst daher weniger Elektroenergie bei deinem regionalen Versorger kaufen. So wirst du auch unabhängiger von den ständigen Steigerungen der Stromkosten. Gleichzeitig trägst du dazu bei, dass bei der Stromerzeugung weniger fossile Energieträger benötigt werden. Das heißt, die bei der Stromerzeugung entstehende Menge des Klimakillers CO₂ sinkt. Du leistest also einen Beitrag zum Umweltschutz und zur Verlangsamung des gefährlichen Klimawandels.
Ein weiterer Vorteil ist die Wertsteigerung deiner Immobilie. Laut Immobilienverband Deutschland sind Wertsteigerungen bis 5 Prozent möglich. Du kannst also mit einem höheren Erlös rechnen, solltest du dein Haus eines Tages verkaufen.
Photovoltaik aus steuerlicher Sicht
Mit der Einspeisung deines nicht selbst verbrauchten Solarstroms wirst du zum Unternehmer. Dadurch musst du deine Gewinne aus dem Stromverkauf als Einkommen versteuern. Allerdings rechnest du diese Einnahmen gegen deine laufenden Kosten aus dem Anlagenbetrieb (zum Beispiel Wartung und Reparaturen) und gegen die jährlichen Abschreibungen der Investitionskosten aus dem Bau der Anlage.
Dein Gewinn wird daher nicht so hoch ausfallen, dass er deine Einkommenssteuer stark erhöht. Auf der anderen Seite holst du dir die mit den Investitionskosten gezahlte Umsatzsteuer wieder zurück. Je nach Höhe der Investition kannst du so mehrere 1.000 Euro vom Finanzamt zurückbekommen. Das senkt nachträglich deine Investitionskosten und hilft bei der schnelleren Amortisation der Anlage.
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Wusstest du schon?
Versendet das Finanzamt selbständig eine Nachricht zur steuerlichen Behandlung der Photovoltaikanlage?
Du bist verpflichtet, deine Photovoltaikanlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme beim Finanzamt zu melden. Das Finanzamt wird gegebenenfalls weitere Unterlagen nachfordern.
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