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- Abschreibung von Photovoltaikanlagen: Alles Wissenswerte
Diejenigen, die eine Photovoltaikanlage für gewerbliche Zwecke nutzen, profitieren von mehr als „kostenfreier“ elektrischer Energie. Faktisch können Besitzer unter entsprechenden Voraussetzungen darüber hinaus potenziell sehr lohnende Abschreibungen bei der Steuer geltend machen. Alles, was du zur maximal zuträglichen Abschreibung von Photovoltaikanlagen wissen solltest, erfährst du in diesem Beitrag.
Wenn du deine Photovoltaikanlage für gewerbliche Zwecke nutzt, profitierst du von mehr als nur „kostenfreier“ elektrischer Energie. Als Besitzer einer solchen PV-Anlage kannst du lohnende Abschreibungen bei der Steuer geltend machen. Alles, was du zur Abschreibung deiner Photovoltaikanlage wissen solltest, erfährst du in diesem Beitrag.
Inhalt des Blogartikel
- Abschreibungen bei der Steuer
- Der Investitionsabzug bei Photovoltaik
- Gibt es Sonderabschreibungen bei der Abschreibung von Photovoltaikanlagen?
- Das Wichtigste zusammengefasst
Abschreibungen bei der Steuer
Wenn du als Betreiber einer Photovoltaikanlage wenigstens 50 Prozent des produzierten Stroms verkauft, ist das Thema „Abschreibungen“ nach §7 EStG für dich relevant. Abschreibungen sind Betriebsausgaben, die den zu versteuernden Gewinn verringern. Da Abschreibungen in der Buchführung zu den Kosten zählen, entsteht dabei eine Steuerminderung. Das kommt daher, dass der zu versteuernde Gewinn durch ebendiese Kosten gemindert wird. Daher können Sie Ihre Anschaffungskosten für die PV-Anlage steuerlich über einen langen Zeitraum berücksichtigen. Abschreibungen werden häufig als AfA abgekürzt, was so viel wie „Absetzung für Abnutzung“ bedeutet. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) eines Wirtschaftsgutes verteilen sich anhand der AfA über dessen geplante Nutzungsdauer.
Es gibt zwei Methoden zur Abschreibung der Anschaffungskosten:
- die degressive (zunächst höhere, dann sinkende Abschreibungen) und
- die lineare AfA (gleichmäßige Verteilung).
Das Bundesfinanzministerium stellt die sogenannte AfA-Tabelle bereit, in welcher entsprechende Nutzungsdauern festgelegt werden. Da die PV-Anlage in dieser als selbstständiges, bewegliches Wirtschaftsgut gilt, ist eine Nutzungsdauer von 20 Jahren dafür festgelegt.
Was bedeutet die degressive Abschreibung für Photovoltaik?
Nach §7 Abs. 2 EStG darf die degressive AfA ausschließlich für solche Photovoltaikanlagen angesetzt werden, deren Anschaffung bzw. Herstellung in den wirtschaftlichen Jahren 2009 und 2010 erfolgte. Hier darf man dem Finanzamt als Maximum den zweieinhalbfachen Satz der linearen Abschreibung angeben, das heißt 12,5 Prozent. Falls sich diese Methode als nicht wirtschaftlich erweist, ist laut §7 Abs. 3 EStG ein Umschwenken zur linearen Abschreibung möglich. Ein umgekehrter Wechsel – also von der linearen zur degressiven Absetzung – ist steuerlich jedoch nicht zu veranlassen. Die Praxis hat gezeigt, dass du mittels der degressiven Abschreibung die Anschaffungskosten deiner Photovoltaikanlage steuerlich erheblich schneller amortisieren kannst als unter Annahme der linearen Methode.
Muss ich das Finanzamt über den Betrieb der PV-Anlage informieren?
Die gewerbliche Nutzung deiner PV-Anlage solltest du immer beim Finanzamt melden. Wenn du den mit Photovoltaik erzeugten Strom jedoch ausschließlich privat und für den Eigenverbrauch nutzt, kannst du dir die Anmeldung beim Finanzamt sparen. Du musst dem Finanzamt jedoch im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprognose aufzeigen, dass du keine Gewinne einfährst und den Strom nur für den Eigenverbrauch nutzt.
Was bedeutet die lineare Abschreibung für Photovoltaikanlagen?
Die normale Nutzungsdauer von Photovoltaikanlagen beträgt gemäß AfA-Tabelle 20 Jahre. Damit darfst du 5 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten pro Jahr mittels Antrags beim Finanzamt abschreiben. Hast du die Anlage im laufenden Jahr erworben, ist ausschließlich eine anteilige Berücksichtigung der AfA erlaubt. Wenn du deine Anlage beispielsweise im Oktober in Betrieb nimmst, darfst du in diesem Jahr nur 4/12 der Abschreibung für das Jahr vornehmen.
Als Kleinunternehmer wird im Umsatzsteuergesetz nach §19 vom Bruttobetrag der Anschaffung als AHK ausgegangen. Wenn Unternehmer die Umsatzsteuer abführen, legen sie der Abschreibung dagegen den Nettopreis zugrunde, da sie die im Zuge der Anschaffung anfallende Mehrwertsteuer als Vorsteuer erstattet bekommen. Staatliche Zuschüsse mindern die Abschreibungsbasis. Sie werden entweder als umgehend zu versteuernde Einnahmen verbucht oder von den Anlagen-AHK abgezogen.
Der Investitionsabzug bei Photovoltaik
Photovoltaikanlagen werden stets als bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gesehen. Das gilt ebenfalls für sogenannte Indach-Anlagen. Demzufolge darf man für die geplante Anschaffung bzw. Herstellung einen Investitionsabzugsbetrag gemäß §7g Abs. 1 EStG annehmen. So ist es möglich – falls die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen –, bereits in dem der Anschaffung vorausgehenden Wirtschaftsjahr maximal 40 Prozent der voraussichtlichen AHK gewinnmindernd abzusetzen.
Gesetzliche Voraussetzungen für den Investitionsabzug
Im Zuge der Neugründung eines Betriebs gilt es, die Investitionsabsicht in eine Photovoltaikanlage zunächst glaubhaft zu machen. Dafür muss gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) von 2012 nicht mehr zwingend eine verbindliche Bestellung der Anlage vorliegen. Andere klar belegbare Indizien sind durchaus zulässig. Ein Kostenvoranschlag oder gar die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung rund um das Thema „Photovoltaikanlagen“ genügt – wie der BFH ebenfalls 2012 feststellte – jedoch nicht.
Planst du, den Investitionsabzug im Voraus geltend zu machen, dann solltest du zum Beispiel eine gegebenenfalls erforderliche Dachsanierung oder eine im Zusammenhang mit der Anlage stehende Kreditaufnahme vorbringen.
Übrigens dürfen Betriebe, welche bestimmte Schwellenwerte überschreiten, keinen Investitionsabzug beanspruchen. Dieser greift nur bei kleinen Unternehmen und Eigenheimbesitzern. Der Schwellenwert liegt bei Gewerbetreibenden, welche zur Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG eine Einnahmenüberschussrechnung anstellen, bei einem Gewinn von höchstens 100.000 Euro pro Jahr. Bei bilanzierenden Unternehmen – freiwillig oder obligatorisch – betrifft der Wert das Betriebsvermögen. Dieses darf 235.000 Euro nicht übersteigen.
Gibt es Sonderabschreibungen bei der Abschreibung von Photovoltaikanlagen?
In der Tat steht dir zusätzlich zur jährlichen Abschreibung nach §7g Abs. 5 EStG auch eine Sonderabschreibung zu. Im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung der Photovoltaikanlage sowie in den folgenden 4 Jahren ist eine bis zu 20-prozentige Sonderabschreibung der AHK möglich, deren Verteilung dir innerhalb der betreffenden 5 Jahre freisteht. Eine Neuberechnung der linearen Abschreibung ist entweder nach vollständiger Inanspruchnahme der Sonderabschreibung oder (spätestens) zum Ende des 5-jährigen Begünstigungszeitraums erforderlich.
Das Wichtigste zusammengefasst
Die Abschreibung einer neuen Photovoltaikanlage erfolgt linear über 20 Jahre. Nur Betreiber, deren Anlage 2009 oder 2010 angeschafft bzw. errichtet wurde, können eine degressive Abschreibung wählen. Um Anspruch auf einen Investitionsabzug zu haben, muss in jedem Fall im Rahmen des Schwellenwerts nach §7g EStG gewirtschaftet werden. Das trifft auf Eigenheimbesitzer in der Regel immer zu. Jene und alle weiteren Berechtigten können einen Abzug von maximal 40 Prozent der Anschaffungskosten geltend machen – und das bereits rückwirkend in dem der Anschaffung vorausgehenden Jahr. Außerdem ist es möglich, eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent über die ersten 5 Jahre nach Anschaffung abzusetzen.
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Kann ich eine Photovoltaikanlage abschreiben?
Die Abschreibung einer Photovoltaikanlage ist bei gewerblicher Nutzung möglich. Privatnutzer können diese Einstufung erreichen, wenn sie mindestens 50 Prozent des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz einspeisen.
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