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Diejenigen, die eine Photovoltaikanlage für gewerbliche Zwecke nutzen, profitieren von mehr als „kostenfreier“ elektrischer Energie. Faktisch können Besitzer unter entsprechenden Voraussetzungen darüber hinaus potenziell sehr lohnende Abschreibungen bei der Steuer geltend machen. Alles, was du zur maximal zuträglichen Abschreibung von Photovoltaikanlagen wissen solltest, erfährst du in diesem Beitrag.
Wenn man als Betreiber einer Photovoltaikanlage wenigstens 50 Prozent des produzierten Stroms verkauft, ist das Thema „Abschreibungen“ nach §7 EStG höchst relevant. Abschreibungen sind Betriebsausgaben, die den zu versteuernden Gewinn verringern. Sie werden häufig als AfA abgekürzt, was so viel wie „Absetzung für Abnutzung“ bedeutet. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) eines Wirtschaftsgutes verteilen sich anhand der AfA über dessen geplante Nutzungsdauer. Es gibt hier zwei Methoden:
Das Bundesfinanzministerium stellt die sogenannte AfA-Tabelle bereit, in welcher entsprechende Nutzungsdauern festgelegt werden.
Nach §7 Abs. 2 EStG darf die degressive AfA ausschließlich für solche Photovoltaikanlagen angesetzt werden, deren Anschaffung bzw. Herstellung in den Wirtschaftsjahren 2009 und 2010 erfolgte. Hier darf man dem Finanzamt als Maximum den zweieinhalbfachen Satz der linearen Abschreibung angeben, das heißt 12,5 Prozent. Falls sich diese Methode beispielsweise als nicht wirtschaftlich erweist, ist laut §7 Abs. 3 EStG ein Umschwenken zur linearen Abschreibung möglich. Ein umgekehrter Wechsel – also von der linearen zur degressiven Absetzung – ist steuerlich jedoch nicht zu veranlassen. Die Praxis hat gezeigt, dass sich mittels degressiver Abschreibung die Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage oft steuerlich erheblich schneller amortisieren lassen können als unter Annahme der linearen Methode.
Die normale Nutzungsdauer von Photovoltaikanlagen beträgt gemäß AfA-Tabelle 20 Jahre. Damit darfst du 5 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten pro Jahr mittels Antrags beim Finanzamt abschreiben. Hast du die Anlage im laufenden Jahr erworben, ist ausschließlich eine anteilige Berücksichtigung der AfA erlaubt. Als Kleinunternehmer wird im Umsatzsteuergesetz nach §19 vom Bruttobetrag der Anschaffung als AHK ausgegangen. Wenn Unternehmer die Umsatzsteuer abführen, legen sie der Abschreibung dagegen den Nettopreis zugrunde, da sie die im Zuge der Anschaffung anfallende Mehrwertsteuer als Vorsteuer erstattet bekommen. Staatliche Zuschüsse mindern die Abschreibungsbasis. Sie werden entweder als umgehend zu versteuernde Einnahmen verbucht oder von den Anlagen-AHK abgezogen.
Photovoltaikanlagen werden stets als bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gesehen. Das gilt ebenfalls für sogenannte Indach-Anlagen. Demzufolge darf man für die geplante Anschaffung bzw. Herstellung einen Investitionsabzugsbetrag gemäß §7g Abs. 1 EStG annehmen. So ist es möglich – falls die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen –, bereits in dem der Anschaffung vorausgehenden Wirtschaftsjahr maximal 40 Prozent der voraussichtlichen AHK gewinnmindernd abzusetzen.
Im Zuge der Neugründung eines Betriebs gilt es, die Investitionsabsicht in eine Photovoltaikanlage zunächst glaubhaft zu machen. Dafür muss gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) von 2012 nicht mehr zwingend eine verbindliche Bestellung der Anlage vorliegen. Andere klar belegbare Indizien sind durchaus zulässig. Ein Kostenvoranschlag oder gar die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung rund um das Thema „Photovoltaikanlagen“ genügt – wie der BFH ebenfalls 2012 feststellte – jedoch nicht.
Planst du, den Investitionsabzug im Voraus geltend zu machen, dann solltest du zum Beispiel eine gegebenenfalls erforderliche Dachsanierung oder eine im Zusammenhang mit der Anlage stehende Kreditaufnahme vorbringen.
Übrigens dürfen Betriebe, welche bestimmte Schwellenwerte überschreiten, keinen Investitionsabzug beanspruchen. Dieser greift nur bei kleinen Unternehmen und Eigenheimbesitzern. Der Schwellenwert liegt bei Gewerbetreibenden, welche zur Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG eine Einnahmenüberschussrechnung anstellen, bei einem Gewinn von höchstens 100.000 Euro pro Jahr. Bei bilanzierenden Unternehmen – freiwillig oder obligatorisch – betrifft der Wert das Betriebsvermögen. Dieses darf 235.000 Euro nicht übersteigen.
In der Tat steht dir zusätzlich zur jährlichen Abschreibung nach §7g Abs. 5 EStG auch eine Sonderabschreibung zu. Im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung der Photovoltaikanlage sowie in den folgenden 4 Jahren ist eine bis zu 20-prozentige Sonderabschreibung der AHK möglich, deren Verteilung dir innerhalb der betreffenden 5 Jahre freisteht. Eine Neuberechnung der linearen Abschreibung ist entweder nach vollständiger Inanspruchnahme der Sonderabschreibung oder (spätestens) zum Ende des 5-jährigen Begünstigungszeitraums erforderlich.
Die Abschreibung einer neuen Photovoltaikanlage erfolgt linear über 20 Jahre. Nur Betreiber, deren Anlage 2009 oder 2010 angeschafft bzw. errichtet wurde, können eine degressive Abschreibung wählen. Um Anspruch auf einen Investitionsabzug zu haben, muss in jedem Fall im Rahmen des Schwellenwerts nach §7g EStG gewirtschaftet werden. Das trifft auf Eigenheimbesitzer in der Regel immer zu. Jene und alle weiteren Berechtigten können einen Abzug von maximal 40 Prozent der Anschaffungskosten geltend machen – und das bereits rückwirkend in dem der Anschaffung vorausgehenden Jahr. Außerdem ist es möglich, eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent über die ersten 5 Jahre nach Anschaffung abzusetzen.
Kann ich eine Photovoltaikanlage abschreiben?
Die Abschreibung einer Photovoltaikanlage ist bei gewerblicher Nutzung möglich. Privatnutzer können diese Einstufung erreichen, wenn sie mindestens 50 Prozent des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz einspeisen.
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