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Steuer bei Photovoltaik: Das musst du beachten

Über diesen Artikel

Lesezeit

3 Minuten

Veröffentlichung

12.07.2019

Letztes Update

01.12.2021

Inhalt des Blogartikel

Die Sache mit der Steuer bei Photovoltaikanlagen

Du hast mit Sicherheit klare Ziele, wenn es um deine Photovoltaikanlage geht: Du möchtest etwas für die Umwelt tun, nachhaltiger leben, unabhängiger vom öffentlichen Stromnetz sein und langfristig Stromkosten sparen. Zu diesen Zielen gesellt sich allerdings zeitgleich deine Verpflichtung als Unternehmer. Denn zu diesem wirst du, wenn du eine Photovoltaikanlage betreibst und den Strom einspeist. Das ist alles aber gar kein Problem. Im folgenden Artikel erfährst du alles Wichtige rund um deine steuerlichen Pflichten für die Photovoltaik als Betreiber so einer Anlage.

 

Photovoltaik und Steuern: Warum du Unternehmer bist

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage macht dich zum Unternehmer – allem voran, wenn du deinen selbst erzeugten Strom aus der Anlage in das öffentliche Netz einspeist und dafür eine Einspeisevergütung erhältst. In diesem Fall verkaufst du den Strom nämlich und machst dauerhaft Gewinn. Somit liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor.

 

Erster Schritt: Meldung deiner Photovoltaikanlage beim Finanzamt

Kontaktiere zunächst das zuständige Finanzamt und melde dort deine Photovoltaikanlage an. In diesem Rahmen musst du einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und an das Finanzamt senden. Zumeist findet man diesen Fragebogen als Vordruck auf der Internetseite der Finanzverwaltung. Das Finanzamt wird deinen Fragebogen prüfen, die Höhe der Einkommenssteuervorauszahlungen festlegen und dir eine Steuernummer zuteilen.

 

Photovoltaikanlage und Einkommenssteuer

Inwiefern du auf die Einspeisevergütung eine Einkommenssteuer zahlen musst, ist von folgender Frage abhängig: Hast du mit der Anlage einen Gewinn erzielt? Dafür musst du Gewinn und Verlust in einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) feststellen. Ziehe dabei von deinen Erlösen durch die Einspeisevergütung die Betriebskosten ab. Die Ergebnisse über Gewinn und Verlust teilst du dem Finanzamt über die Einkommenssteuererklärung mit. Einmal jährlich musst du die Einkommenssteuer an das Finanzamt abführen.

Gewinn einer Photovoltaikanlage ermitteln

Den Gewinn durch eine Photovoltaikanlage ermittelst du, indem du die Betriebsausgaben (zum Beispiel Abschreibung des Kaufpreises der Anlage, Versicherungen, eventuelle Kosten für Wartungen und Reparaturen, ggf. Kreditzinsen etc.) von den Betriebseinnahmen (Vergütung des eingespeisten Stroms, Betrag für Eigenverbrauch – jeweils inkl. Umsatzsteuer) abziehst.

Hinweis 1: Der Anschaffungspreis der Photovoltaikanlage wird grundsätzlich auf 20 Jahre verteilt abgeschrieben.

Hinweis 2: Erhältst du vom Staat Zuschüsse für deinen Anlagenkauf? Dann kannst du diese als Betriebseinnahmen erfassen oder aber du kürzt die Kosten für die Anschaffung/Produktion der Anlage um die Zuschüsse und schreibst nur den reduzierten Betrag steuerlich ab.

 

Gewerbesteuer: Fällig bei Photovoltaikanlagen?

Ob die Gewerbesteuer fällig wird, hängt von der Dimension deiner Photovoltaikanlage und dem Gewinn ab: Beträgt der Gewinn mehr als 24.500 Euro, musst du ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer zahlen. Liegt der Gewinn unter dieser Grenze, ist eine Anmeldung nicht erforderlich.

 

Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen

Wenn du den aus der Photovoltaik produzierten Strom in das öffentliche Netz einspeist und an deinen Netzbetreiber verkaufst, erhältst du nicht nur die festgelegte Einspeisevergütung, sondern zudem 19 Prozent Umsatzsteuer (auch bekannt als Mehrwertsteuer). Diese musst du an das Finanzamt abführen. Dafür ist es erforderlich, regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung durchzuführen. Dein Finanzamt legt die Zeitpunkte bzw. Zeiträume fest, in denen das geschieht (anfangs zumeist monatlich, dann vierteljährlich). Du kannst deine Umsatzsteuervoranmeldung ganz einfach über das ELSTER-Portal abwickeln.

Die Umsatzsteuer, die für die Investition der Photovoltaikanlage angefallen ist, kannst du übrigens beim Finanzamt geltend machen (Vorsteuer). Einmal im Jahr musst du eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Beachte die Kleinunternehmerregelung

Sollte das Finanzamt dich als Kleinunternehmer einstufen, musst du keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Du bist von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wenn

  • du im Vorjahr einen Jahresumsatz (inkl. angefallener Steuern) von weniger als 22.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro) hattest und
  • der prognostizierte Jahresumsatz im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro beträgt.

Wenn du diese Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung erfüllst, kannst du die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht beantragen. Wird der Antrag angenommen, musst du keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen, kannst dafür aber die gezahlte Umsatzsteuer (zum Beispiel im Anschaffungspreis oder folgend bei Reparatur- oder Wartungskosten) auch nicht beim Finanzamt geltend machen. Somit ist es bei der Kleinunternehmerregelung zwar von Vorteil, dass du keine Umsatzsteuer ausweisen musst; andererseits kannst du aber auch keine Vorsteuern geltend machen.

 

Eigenverbrauch bei Photovoltaik: Wie sieht es steuerlich aus?

Aus steuerrechtlicher Sicht ist die Teilnutzung des Photovoltaik-Stroms eine Entnahme des Betriebsvermögens. Aus diesem Grund musst du diesen Strom auch in der Ermittlung des Gewinns berücksichtigen. Um zu ermitteln, wie hoch der Wert der Eigennutzung ist, hast du 3 Möglichkeiten:

  • Pauschale ermitteln: Du darfst einen Pauschalbetrag von 20 Cent pro kWh ansetzen.
  • Wiederbeschaffungswert ansetzen: In diesem Fall setzt du den Preis an, den du pro kWh tatsächlich an den Energieversorger zahlen würdest, wenn du keinen eigenen Strom erzeugst.
  • Eigenverbrauch anhand der Herstellungskosten berechnen: Hier ermittelst du die Betriebsausgaben inkl. Abschreibung und Zinsen bei der Finanzierung sowie den Anteil deines Eigenverbrauchs in Prozent.

Ob dein Eigenverbrauch für deine Umsatzsteuer relevant ist, ist abhängig vom Datum der Inbetriebnahme: Wurde deine Anlage vor dem 31.03.2012 in Betrieb genommen, fällt keine Umsatzsteuer an. Für Anlagen, deren Inbetriebnahme nach dem 31.03.2012 erfolgte, musst du für deinen selbst verbrauchten Strom die Umsatzsteuer hingegen an das Finanzamt abführen.

 

Photovoltaik und die Grunderwerbsteuer

Hast du eine Immobilie gekauft, die schon über eine Photovoltaikanlage verfügt? Falls ja, heißt das bezüglich der Grunderwerbsteuer:

  • Ist die Anlage auf dem Dach montiert, wird für den Kaufpreis der Anlage keine Grunderwerbsteuer fällig.
  • Ist die Photovoltaikanlage in das Dach integriert, musst du hingegen für den Kaufpreis der Anlage eine Grunderwerbsteuer zahlen.

Für detaillierte Informationen zu deinen steuerlichen Pflichten als Betreiber einer Photovoltaikanlage empfehlen wir, dein zuständiges Finanzamt zu kontaktieren.

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