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Bei solar betriebenen Anlagen werden steuerliche Aspekte oft vernachlässigt. Doch bei der Berechnung der Selbstkosten für die Photovoltaikanlage solltest du das Finanzamt nicht vergessen.
Diese Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten, wie es auf den ersten Blick vielleicht scheint. Denn die Nutzertypen, die sich eine Solaranlage anschaffen, unterscheiden sich in ihren Motivationen durchaus erheblich. Prinzipiell dient eine Photovoltaikanlage auf dem privaten Haus natürlich in erster Linie zur Stromerzeugung aus Sonnenlicht. Wie diese Energie jedoch genutzt wird, ist für die steuerliche Betrachtung nicht unerheblich. In den meisten Fällen sind Betreiber einer Photovoltaikanlage einer von 3 Hauptgruppen zuzurechnen:
Ob der selbst produzierte Strom versteuert werden muss, hängt maßgeblich von der Nutzungsart ab. Das gilt nicht nur dann, wenn der Großteil der Energie ins öffentliche Netz eingespeist wird, sondern unter Umständen auch für selbst verbrauchten Strom. Noch komplizierter wird es für Eigenheimbesitzer, die für die autarke Stromerzeugung eigene Batteriespeicher verwenden, denn dann kommt zur Umsatzsteuer eventuell noch eine Ertragssteuer hinzu. Möchtest du also die Selbstkosten deiner Anlage berechnen, kommt es nicht nur auf Anschaffungskosten und Ertrag durch Einspeisevergütung oder Vorteile durch Eigenverbrauch an, sondern auch auf die steuerliche Betrachtung deiner individuellen Nutzung.
Sobald du Strom aus deiner Photovoltaikanlage ins öffentliche Stromnetz einspeist und von der Einspeisevergütung profitierst, stuft dich das Finanzamt automatisch als Unternehmer ein. Damit gehen einige Rechte und Pflichten einher, die du bei der Entscheidung vorher bedenken solltest. Am wichtigsten ist die Frage, ob man sich vom Finanzamt als Kleinunternehmer einstufen lässt oder nicht. Für Existenzgründer ist die Kleinunternehmerregelung häufig deshalb von Vorteil, weil sie dann keine Umsatzsteuer ausweisen müssen (aber auch keine Vorsteuer geltend machen dürfen, wodurch die beim Kauf der Anlage fälligen 19 Prozent Umsatzsteuer beim Finanzamt bleiben). Das erspart zwar einiges an Bürokratie, doch bei einer Photovoltaikanlage ist der Vorsteuerabzug unter Umständen wichtiger. Welche Variante für deinen Nutzungstyp besser ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Kleinunternehmer dürfen einen maximal erlaubten Jahresumsatz von 17.500 Euro erzielen, um nicht aus der Regelung zu fallen. Erzielst du weitere Einkünfte (z. B. aus nichtselbstständiger Arbeit oder Rentenzahlungen), steigt diese Grenze auf 50.000 Euro, sofern du nicht bereits vorher eine selbstständige Tätigkeit angemeldet hast.
Welche Variante für dich günstiger ist, besprichst du am besten mit deinem Steuerberater.
Steuerlich wird dein „Unternehmen“ danach beurteilt, ob du Gewinne oder Verluste einfährst. Das gilt auch für die Nutzung deiner Photovoltaikanlage. Erzielst du beispielsweise nach einer Laufzeit von 20 Jahren unter dem Strich einen Gewinn, ist dieser zu versteuern. Machst du hingegen Verluste, wird das Finanzamt deine Solaranlage als Hobby bzw. Liebhaberei einstufen. In dem Fall wird die Anlage steuerlich nicht mehr berücksichtigt, wodurch du allerdings auch keine Verluste mehr geltend machen kannst. Einen steuerrechtlich relevanten Gewinn erzielst du dann, wenn die Betriebseinnahmen höher sind als die Betriebsausgaben.
Betriebseinnahmen sind alle Einnahmen, die du als Betreiber mit der Stromlieferung erzielst
Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb deiner Solaranlage entstehen
Deine Selbstkosten kannst du mit einer einfachen Formel ermitteln:
(Zinskosten + jährliche Abschreibung) / Eigenverbrauch x 100 = Selbstkosten
In unserem Beispiel gehen wir von folgenden Rahmendaten aus:
Die jährliche Abschreibung beträgt also: 10.000 Euro / 20 Jahre = 500 Euro. Nehmen wir Eigenverbrauch und Zinskosten hinzu, ergibt sich folgende Rechnung für die Selbstkosten deiner Anlage:
(500€ + 50€) * 100 / 3.000 kWh = 18,33 ct/kWh
Dieser Beispielwert kann von deinen tatsächlichen Werten natürlich erheblich abweichen. Diese Selbstkosten musst du in Relation zur Einspeisevergütung bzw. dem aktuellen Strompreis setzen, um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sich für dich der Eigenverbrauch oder der Verkauf ins öffentliche Stromnetz rechnet. Auch bei dieser Frage ist dein Steuerberater der richtige Ansprechpartner. Tendenziell wird der Eigenverbrauch durch die sinkenden Einspeisevergütungen aber immer attraktiver, zumal die Strompreise für Endverbraucher nach wie vor eher ansteigen.
Einen einfachen Überblick kannst du dir mit pauschalen Werten verschaffen. Ob und welche Steuerpflichten auf dich zukommen, hängt jedoch stark vom Einzelfall ab. Dein Steuerberater kann am besten einschätzen, wie sich der Betrieb deiner Photovoltaikanlage auf deine Steuerpflicht auswirken wird. In jedem Fall sollten diese Faktoren in die Berechnung der Selbstkosten der Anlage einfließen, denn die einfache Gegenüberstellung von Anschaffungskosten und Stromertrag über die gesamte Nutzungsdauer hinweg ist nicht aussagekräftig genug. Insbesondere bei der Frage nach der Kleinunternehmerregelung solltest du dir darüber klar werden, ob der Vorsteuerabzug angesichts der hohen Investitionskosten eventuell mehr Sinn macht als der Wegfall der Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung.
Muss ich für den nicht vergüteten Eigenverbrauch von Solartstrom Umsatzsteuern zahlen?
Steuerrechtlich stellt der Eigenverbrauch des Photovoltaikstroms eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen dar und ist bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Ob und wie viel Steuern gezahlt werden müssen, hängt jedoch stark vom Einzelfall ab.
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